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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 102. 1917. 715 
Bekianntmachung 
Nr. Mc. 1/3. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegen- 
ständen aus Kupfer und Kupferlegierungen Messing, Rotguß, Tombak, Bronze). 
Vom 20. Juni 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6°) der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 577) der Bekanntmachungen über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (RGl. 
S. 54. 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß 
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. 
W 1. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. . ç 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 20. Juni 1917 in Krafst. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer der Vervflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben odber sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließtt 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Aus führungsbestimmungen zuwider- 
handelt. 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 44 bestraft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriefenen Lagerbücher einzurichten oder zu fübren unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht i 
der gesetzten zrs erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, r*e stenicht in 
zu K. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird 
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
148
	        

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