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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

736 Nr. 104. 1917. 
VI. 1260. Nr. T 4303. Nr. 1191. Altona, den 15. Juni 1917. 
verorodnung, 
über die Einschränkung der Bautätigkeit. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund von § 9 b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
—RGBl. S. 813 — unter Aufhebung der Verordnung vom 15. Mai 1917 — Kl. 
S. 383 Nr. 969 — angeordnet: 
E 1. 
Jede geplante Bauarbeit ist anzumelden. 
P 
Die Anmeldung erfolgt mittels Fragebogen, die bei der Kriegsamtstelle Altona, 
Geibelstr. 1, bezw. bei den zuständigen Baupolizeibehörden anzufordern sind. Die 
Fragebogen sind für jede Bauarbeit in doppelter Ausfertigung auszufüllen und bei den 
zuständigen Baupolizeibehörden zugleich mit dem Baugesuch einzureichen. 
Sopveit die Baupolizeibehörden die Bauanträge für berechtigt halten, reichen see, 
und zwar unter Hinzufügung eines entsprechenden Vermerks, die Fragebogen mit Bau- 
* an die Kriegsamtstelle weiter; im andern Falle weisen sie das Gesuch ohne 
eiterreichung zurück. Gegen die Zurückweisung ist die Beschwerde an die der Bau- 
polizeibehörde vorgesetzte Behörde zulässig. Die Beschwerde ist auf dem für Beschwerden- 
Feeen Baupolizeibehörden allgemein vorgeschriebenen Wege anzubringen. Die der 
aupolizeibehörde vorgesetzte Behörde kann die Zurückweisung des Antrages aufrecht 
erhalten oder die Weiterreichung an die Kriegsamtstelle anordnen. 
83. 
Mit den geplanten Bauarbeiten darf nur nach Genehmigung des stellvertr. Ge- 
neralkommandos begonnen werden. Die zur Zeit im Gange befindlichen Bauarbeiten 
därfen gegen ein Verbot des stellvertretenden Generalkommandos nicht fortgeführt 
werden. " 
§4. 
Diese Verordnung betrifft auch die Bauarbeiten geringsten Umfangs. Ausge- 
nommen von der Verordnung sind jedoch die Bauten der Bautenliste des Kriegsamtes 
Techn. Stab TI und kleinere dringende bauliche Reparaturen, bei denen bereits sämt- 
liche Baumaterialien bei der Baustelle vorhanden sind, oder bei denen Zement, Eisen 
und Dachpappe nicht gebraucht werden, oder sonstiges Material mit der Eisenbahn nicht 
heranzufahren ist, ferner kleinere dringende Umbauten auf dem Lande, bei denen die 
obengenannten Voraussetzungen vorliegen. Bei keiner dieser Ausnahmebauarbeiten 
dürfen als Arbeitskräfte reklamierte Arbeiter verwandt werden. In allen Zweifels- 
fällen erteilt die Kriegsamtstelle Auskunft.
	        

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