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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

772 Nr. 109. 1917. 
über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen glei 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arefrsunen ain al #t det * 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zu- 
stimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen. 
8 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Be- 
kanntmachung betroffenen Gegenstände erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder 
Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände. 
Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche Personen oder 
Firmen, welche sich lediglich mit dem Waschen, Trocknen und Fermentieren der von 
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände oder mit dem Aussondern Gurichten) 
von Borsten aus Schweinehaaren beschäftigen. 
Erreichen die im § 1 unter Ziffer 1, 2 oder 3 aufgeführten beschlagnahmten Gegen- 
stände eines Eigentümers eine Menge von je 500 kg, gleichviel aus welchen Arten der 
beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung 
obeseserung nur an die Vereinigung des Wollhandels in Leipzig, Fleischerplatz 2—5, 
zulässig. 
Über jede Veräußerung dieser Gegenstände an die Vereinigung des Wollhandels 
in Leipzig wird von dieser ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. 
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
(Wollbedarf-Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unver- 
züglich einzusenden. 
Die zweite Ausfertigung behält die Vereinigung des Wollhandels, die dritte hat 
der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Vereinigung des Wollhandels 
ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster 
unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sek- 
tion W. I.) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
mannstr. 10, zu senden. Diese bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände. 
5 5. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Trocknen und Fermentieren der von 
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sowie das Aussondern (Zurichten) von 
Borsten aus den Schweinehaaren gestattet.
	        

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