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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

778 Nr. 109. 1917. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
g 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der 
nachstehenden Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Che- 
mischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
* 4. 
Zulässige Veränderungen und Verfügungen. 
Verbrauch von Salzsäure ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, die 
von der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ausgestellt 
werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen be- 
schlagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, sowie, ob sie sich bei Erteilung 
des Erlaubnisscheines bereits im Gewahrsam des Verbrauchers befindet oder nicht. Der 
nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt mit Ablauf des letzten Gültig- 
keitstages, auf den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme. 
Eines Erlaubnisscheines bedarf nicht, wer monatlich nicht mehr als 100 kg 
Salzsäure von 20% Beaums, entsprechend 32 kg HCl, oder eine dem HCI-Inhalt nach 
gleiche Menge Salzsäure in Lösungen anderer Stärkegrade, verbraucht. 
Verkauf, Lieferung und Versand beschlagnahmter Bestände an Salzsäure ist ohne 
Erlaubnisschein gestattet, soweit die Bestimmungen der §5§ 10, 11, 12 und 13 und 
etwaige Anweisungen der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums eingehalten werden. 
*l 5. 
Meldepflicht. 
.Die im § 1 beschlagnahmten Gegenstände sind zu melden. 
§ 6. 
Meldepflichtige Personen. 
Von der Meldepflicht werden betroffen: 
a) alle Personen, welche Salzsäure irgendeines Stärke= oder Reinheitsgrades 
(§ 1) im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder 
sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen,
	        

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