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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 109. 1917. 779 
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Salzsäure erzeugt, gereinigt 
oder verarbeitet wird, 
c) Kommnnen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. " 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen 
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die 
Hauptstelle für die Zweigstellen zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb des 
genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweisstelen gelten 
als selbständige Betriebe und sind selbständig meldepflichtig. Die Hauptstellen dürfen 
jedoch die Meldungen ihrer Zweigstellen in allen Fällen übermitteln. 
8 7. 
Ausnahme von der Meldepflicht. 
Wer am 1. eines Kalendermonats, ohne Erzeuger von Salzsäure zu sein, weniger 
Salzsäure in Gewahrsam hat, als dem HCI-Inhalt von 1000 kg Salzsäure von 20°% 
Beaume (320 kg HCl) entspricht, ist für diesen Kalendermonat von der Meldung befreit. 
8 B. 
Meldebestimmungen. 
Bis zum 10. jedes Kalendermonats, erstmalig bis zum 10. Juli 1917, hat jeder 
Meldepflichtige die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte an die Kriegschemikalien 
Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener Str. 1—4, postfrei zu melden. Die nötigen 
Vordrucke („Bestandsmeldung über Chemikalien“) sind bei der Kriegschemikalien Aktien- 
gesellschaft anzufordern, falls sie nicht unaufgefordert zugestellt worden sind. 
Außerdem haben die Firmen, welche von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft 
besondere Vordrucke („Monatsberichte über Chemikalien") erhalten, die darin ge- 
forderten Angaben in der verlangten Frist postfrei zu erstatten. 
Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldenden zurückzubehalten, und zwar 
im Falle der Meldung durch die Haupt-, sowohl von der Haupt= wie von der Zweig- 
stelle (ogl. § 6 letzter Absatz). 
Vermindern sich die Vorräte eines bereits meldepflichtig Gewesenen unter den im 
& festgesetzten Betrag, so ist zum nächstfolgenden Meldetermin nochmals zu melden, 
eine weitere Meldung jedoch so lange nicht erforderlich, als die Vorräte unter dem im 
1 7 festgelegten Betrag verbleiben. Hersteller von Salzsäure haben unter allen Um- 
änden zu melden. 
80. 
Enteignung. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können im Bedarfs- 
falle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein von der 
Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums empfohlener Ver- 
kauf oder eine solche Lieferung nicht zustande kommt.
	        

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