Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 112. 1917. 819 
* 5. 
Die Verhandlungen der Kreisbehörde für Volksernährung sind kollegialisch; 
der Vorsitzende kann aber zur Erledigung laufender Geschäfte, zur Ausführung 
gefaßter Beschlüsse sowie in dringenden Notfällen das Erforderliche allein ver- 
sügen, doch hat er die anderen Mitglieder der Kreisbehörde baldtunlichst, späte- 
steus in der nächsten Sitzung, entsprechend in Kenntnis zu setzen. 
Die Kreisbehörde hält Sitzung ab, so oft ein Bedürfnis vorliegt. Zu den 
Sitzungen ist vom Vorsitzenden einzuladen, soweit nicht bestimmte Sitzungstage 
von der Kreisbehörde festgesetzt sind. Am Erscheinen behinderte Mitglieder 
haben dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Zur Gültigkeit der Be- 
schlüsse der Kreisbehörde ist die Anwesenheit und Beteiligung von wenigstens 
zwei Mitgliedern erforderlich. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet, bei Stim- 
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein überstimm- 
tes Mitglied kann Vorstellung bei der Landesbehörde für Volksernährung — 
vg. § 8 — erheben. 
In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlußfassung auf 
schriftlichem Wege oder durch Fernsprecher herbeiführen. 
Ausfertigungen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet; Verträge und 
Schuldverschreibungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede 
der Kreisbehörde zu unterzeichnen. 
86. 
Die Registratur- und Kassengeschäfte sowie die Unterbeamtengeschäfte bei 
den Kreisbehörden für Volksernährung sollen, soweit es möglich ist, von den 
Registratur= und Kassenbeamten bezw. den Unterbeamten Unserer am Orte 
befindlichen Domanialämter besorgt werden. Können dieselben infolge ihrer 
Inanspruchnahme für diese Geschäfte nicht mehr für Unsere Domanialämter 
tätig werden, so sind die ihnen zustehenden Gehalte bezw. Vergütungen der 
Amtskasse aus der Kasse des Kommunalverbandes am Schlusse jedes Viertel- 
jahres zu erstatten. Die erforderlichen Hilfskräfte sind von den Kreisbehörden für 
Volkzsernährung mittels Vertrages bei Gewährung angemessener Vergütung 
aus der Kasse des Kommunalverbandes und unter Vorbehalt der Kündigung 
mit kurz zu bemessender Kündigungsfrist anzunehmen. 
Die allgemeinen Anordnungen wegen der den Registratur-, Kassen= und 
Unterbeamten Unserer Domanialämter aus der Kasse des Kommunalverbandes 
etwa zu gewährenden besonderen Vergütungen, wegen der ihnen aus dieser Kasse 
zu zahlenden Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden von Unserem Finanz- 
ministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, im Einvernehmen mit 
169“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment