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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

830 Nr. 113. 1917. 
sanft konvex abzurunden. An der dem Sommerweg entgegengesetzten Seite muß 
zwischen dem Steindamm und der Graben= oder Austragsböschung ein Streifen von 
mindestens ½ Meter Breite verbleiben. 
3. Die Maße der Steine sollen bei ungeschlagenen Steinen in allen Richtungen 
nicht geringer als 14 cm und nicht größer als 22 cm sein, spitze Füße sind zu 
vermeiden. 
Bei geschlagenen Steinen soll mindestens die Kopffläche eben sein und darf im 
allgemeinen nicht unter 120 und nicht über 300 qem, in stärkeren Steigungen (3 % und 
mehr) nicht über 240 qem groß sein, während die Höhe nicht weniger als 14 cm 
und nicht mehr als 22 cm betragen soll. Die Fußfläche soll nicht weniger als ½ der 
Kopffläche betragen. 
Als Bordsteine können größere Steine bis zu 30 cm in allen Richtungen Ver- 
wendung finden. 
Im Längsgefälle sind Steigungen von mehr als 6 % unzulässig. Das Ministe- 
rium des Innern kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen. 
4. Unter dem Steindamm ist, je nach der Beschaffenheit des Untergrundes, eine 
gleichmäßig 12 bis 30 cm starbe — und zwar in durchlässigem Boden eine schwächere, 
in undurchlässigem eine stärkere — Sandbettung anzulegen. 
5. Das Plastern des Dammes hat kunstgerecht in Verband zu erfolgen, wobei 
die Steine nach der Höhe zu sortieren und nebeneinander tunlichst Steine von gleichen 
Höhen zu verwenden sind. Die Steine sind voll in Sand zu setzen, die Fugen mit 
gröberem Sand oder Kies auszufüllen. Nach der Herstellung ist das Pflaster mindestens 
zweimal unter reichlicher Annässung gehörig abzurammen. 
6. Wo in Ermangelung von Seitengräben oder bei ungünstiger Entwässerung 
Seitenrinnen erforderlich werden, können dieselben, falls sie an den Damm anschließen, 
durch Gegenschlag von mindestens 0,5 m Breite, andernfalls in mindestens 0,75 m 
Breite, aus ungeschlagenen Steinen — und zwar in den Kantstreifen von den unter 3 
angegebenen, im übrigen von geringeren Maßen — ausgeführt werden. Dasselbe gilt 
von den etwa zur Verbreiterung des Dammes (über 3 m Breite hinaus) ausgeführten 
Gegenschlägen. 
Die Ausführung der Rinnsteine und Gegenschläge hat ebenfalls mittels Setzens 
in Sandbettung und mittels Abrammens kunstgerecht zu erfolgen. 
7. Liegen die Dämme merklich höher als der daneben liegende Grund und Boden, 
so sind sie auf je 4 m mit Prellsteinen von mindestens 30 cm Höhe oder mit Pfählen 
von 50 cm Höhe, liegen sie mehr als 1,5 m über dem Grund und Boden, so sind sie 
auf je 2 m mit Prellsteinen von mindestens 50 cm. Höhe oder mit Pfählen von 75 cm 
Höhe zu bewehren, wobei an Stelle jedes zweiten Prellsteins oder Pfahls auch ein Allee- 
baum treten kann.
	        

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