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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

832 Nr. 114. 1917. 
soweit sie nur Gemeinen= oder Gefreitenlöhnung beziehen und trotz Berücksich- 
tigung der ihnen von der Militärverwaltung gewährten Bezüge einschließlich 
der Ersparnisse an Kost, Quartier, Bekleidung usw. geldlich schlechter stehen 
als die nicht eingezogenen Beamten usw. mit den Kriegsteuerungsbeihilfen, 
werden vom 1. März 1917 ab in Höhe des Unterschiedsbetrages laufende 
Kriegsteuerungsbeihilfen gewährt. 
Zur Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens und zur Vermeidung 
umfangreicher und zeitraubender Nachforschungen wird angenommen, da die 
Beamten usw. mit Gemeinen= oder Gefreitenlöhnung unter Berücksichtigung 
der militärischen Bezüge und der durch ihre Abwesenheit im Haushalt ein- 
tretenden Ersparnisse durchweg monatlich 30 von ihrem Diensteinkommen 
sparen. Dieser Betrag muß als Mehrverdienst gegenüber den nicht einge- 
zogenen Beamten angesehen werden. 
Demgemäß ist für die mit Gemeinen= oder Gefreitenlöhnung eingezogenen 
Beamten usw. der Betrag von monatlich 30 K auf die nach den Bestimmun- 
gen vom 7. Mai 1917 zu ermittelnde Kriegsteuerungsbeihilfe an= und abzu- 
rechnen und nur der überschießende Betrag derselben zu zahlen bezw. nachzu- 
zahlen. So erhält beispielsweise ein Beamter mit 3 Kindern in. Gruppe I 
54 — 30 = 24 J—4 und in Gruppe II 48 — 30 — 18 J monatliche Kriegs- 
teuerungsbeihilfe. 
Infolge solcher Anrechnung kommen eingezogene unverheiratete Beamte, 
verheiratete Beamte ohne Kinder und verheiratete Beamte mit 1 Kind für die 
Bewilligung der laufenden Kriegsteuerungsbeihilfe nicht in Betracht, sondern 
nur Beamte mit zwei und mehr zu berücksichtigenden Kindern. 
Die erforderlichen Angaben (Zahl und Alter der Kinder, militärische 
Dienststellung des Einberufenen usw.) sind durch Nachfrage bei den Angehöri- 
gen zu ermitteln und erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in die Geburts- 
urkunden, Lehrzeugnisse, Feldpostbriefe (militärische Dienststellung des Absen- 
ders) usw. nachzuprüfen. Die Angehörigen sind aufzufordern, zur Vermeidung 
von Weiterungen alle Veränderungen, die auf die Höhe der Kriegsteuerungs- 
beihilfe von Einfluß sind, umgehend und ohne besondere Aufforderung der Dienst- 
behörde des Einberufenen mitzuteilen. Die Angehörigen sind namentlich auch 
darauf aufmerksam zu machen, daß die laufende Kriegsteuerungsbeihilfe nur 
so lange gewährt werden kann, als der betreffende Beamte tatsächlich nur Ge- 
meinen= oder Gefreitenlöhnung bezieht, und daß sie daher verpflichtet sind, der 
Dienstftelle umgehend Anzeige zu erstatten, sobald die militärischen Bezüge eine 
Erhöhung erfahren haben (z. B. durch Beförderung zum Unteroffizier, durch 
militärische Abordnung in die Kriegsindustrie usw.). 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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