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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 118. 1917. 857 
Es ist verboten, an den nachstehend bezeichneten Stellen zu rauchen, Feuer anzu- 
machen oder Feuerzeug dorthin mitzubringen: 
1. auf dem gesamten umzäunten oder sonst abgegrenzten Gelände aller Feuer- 
werkslaboratorien, Sprengstoffabriken und Munitionsfüllstellen einschließ- 
lich der staatlichen Betriebe — ausgenommen sind die besonders abge- 
grenzten Verwaltungsgebäude, und zwar bei staatlichen Betrieben ohne 
weiteres, bei privaten, soweit die Ortspolizeibehörde es Huleßt —. 
2. in allen Betriebs= und Lagerhäusern einschließlich der Treppenhäuser, Auf- 
Hüge, Flure, Gänge usw., in denen Pulver und andere Sprengstoffe sowie 
unition oder Munitionsteile hergestellt, verarbeitet, gelagert oder be- 
fördert werden. 
3. in allen Werkstätten und Lagerräumen, in denen leicht entzündbare Gegen- 
stände, wie Holz, Papier, Baumwolle, Lack, Spiritus, Petroleum, Ol usw. 
hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf das Feueranmachen und Mitbringen von 
Fauerzeng, soweit es zum Betriebe unbedingt erforderlich ist. 
eitergehende Verbote in behördlichen Verordnungen oder in Arbeitsordnungen 
werden durch dieses Verbot nicht berührt. 
In besonders gearteten Fällen können die Leiter der staatlichen Anstalten für den 
ihnen unterstellten Bereich oder Teile desselben Ausnahmen von dem Verbot zu 1 
zulassen. Dieselbe Befugnis steht den Ortspolizeibehörden für die in ihrem Bezirk ge- 
egenen privaten Fabriken, Betriebs= und Lagerräume zu. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, beim 
Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der zu solcher Übertretung auffordert oder 
anreizt. 
Zusatz: 
1. Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung in den Amtsblättern und Be- 
kanntgabe an die in Betracht kommenden Betriebe ersucht. 
2. Die Verordnung ist in allen unter 1—3 genannten Stellen in deutlich lesbarer 
und in die Augen fallender Weise anzuschlagen. Zum Anschlag geeignete Abdrücke der 
Verordnung können von dem stellv. Generalkommando angefordert werden. 
Ebenso sind in allen Räumen, für die das Verbot gilt, Schilder mit der Ausfschrift 
„Rauchen bei Strafe verboten“ anzubringen, desgleichen entsprechende Schilder in 
Räumen, in denen ausnahmsweise das Rauchen gestattet ist. 
Die Anschläge sind während der Dauer des Kriegszustandes zu unterhalten und 
erforderlichenfalls zu erneuern. 
Bei den privaten Betrieben haben die Polizeibehörden die Beachtung der Vor- 
schriften zu überwachen. 
v. Falk.
	        

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