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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 123. 1917. 887 
Zu Absatz 4. 
Die von der Reichsgetreidestelle für den Abschluß von Verträgen mit den 
Mühlen aufgestellten Grundsätze werden den Kommunalverbänden bekanntgegeben 
werden. Will ein Kommunalverband von diesen Grundsätzen abweichen, so hat 
er dazu vor Abschluß des Vertrags die Zustimmung der Reichsgetreidestelle durch 
Vermittelung der Landesbehörde für Volksernährung nachzusuchen. Die Beach- 
tung dieser Vorschrift wird durch nachträgliche Einforderung der Mühlenverträge 
seitens der Landesbehörde für Volksernährung nachgeprüft werden. 
Zu Absatz 5. 
Die Landesbehörde für Volkernährung hat die Selbstwirtschaft der Kom- 
munalverbände eingehend zu überwachen, insbesondere nach den in § 31 Absatz 1, 
34 und § 23 Absatz 1 bezeichneten Richtungen. Sie hat dafür zu sorgen, daß die 
Kommunalverbände ihre Ablieferungspflichten nach § 23 Absatz 1 rechtzeitig und 
vollstandig erfüllen. Über die Gesamtablieferungsschuldigkeit und die tatsächlichen 
Ablieferungen der Kommunalverbände wird die Landesbehörde für Volksernäh- 
rung nach Ziffer 17 Absatz 3 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte 
laufend unterrichtet. Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 23. 
Z„ Zu § 32 Absatz 1. 
Kommunalverbände, denen das Recht zur Selbstwirtschaft mit Brotgetreide 
zuerkannt ist, sind befugt, die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rech- 
nung zu erwerben und an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H. 
zu liefern (Selbstlieferung). Sie sind dabei an deren Geschäftsbedingungen ge- 
bunden. Die Selbstlieferung muß sich auf alle beschlagnahmten Früchte erstrecken; 
es ist nicht statthaft, sie 3. B. nur auf Brotgetreide zu beschränken und für den 
Ankauf der anderen Früchte (Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte usw.) die Bestellung 
von Kommissionären durch die Reichsgetreidestelle zu beantragen. 
Diejenigen Kommunalverbände, welchen auf Antrag die Selbstwirtschaft 
gestattet ist, sind gehalten, unverzüglich nach Empfang des genehmigenden Be- 
scheides, wenn sie als Selbstlieferer auftreten wollen, dies der Reichsgetreidestelle, 
Geschäftsabteilung unmittelbar anzuzeigen. In der Anzeige ist gleichzeitig anzu- 
geben, ob der Kommunalverband bereits eine kaufmännisch eingerichtete Geschäfts- 
stelle besitzt oder bis wann ihre Einrichtung bestimmt erfolgt sein wird, und ferner, 
welche Kommissionäre der Kommunalverband bestellt hat. Für die Auswahl der 
Kommissionäre gelten die Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2. Ab- 
W der Anzeige ist gleichzeitig der Landesbehörde für Volksernährung ein- 
zureichen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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