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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 125. 1917. 903 
die Vorräte verwenden will und ob und wieviel Fleischkarten er noch weiter zum 
Bezuge von Frischfleisch wöchentlich belassen haben möchte CTeilselbstversorger). 
Auf dem Antrage ist vom Gemeindevorstand bezw. dem Ortsvorsteher zu beschei- 
nigen, daß der Selbstversorger das Tier — abgesehen von Kälbern — in seiner 
Wirtschaft mindestens 6 Wochen, und wenn die Schlachtung nach dem 30. Sep- 
tember 1917 erfolgt, mindestens 3 Monate gehalten hat. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn infolge der Hausschlachtungen der 
Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (§ 10 a) über- 
steigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist. Im Falle, daß 
durch die Menge des aus der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches der Fleisch- 
vorrat des Selbstversorgers die ihm nach § 10 a zustehende Menge übersteigen 
würde, ist die Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn der Selbstversorger sich 
verpflichtet, die überschießende Menge entweder gegen Entgelt an die Kreis- 
behörde für Volksernährung oder an die von dieser bestimmte Stelle oder mit 
Genehmigung der Kreisbehörde an dritte Personen gegen Beibringung der auf 
die überschießende Menge entfallenden vollen Fleischmarken abzugeben. 
Die Genehmigung der Hausschlachtung hat schriftlich zu erfolgen. 
Die Schlachtung darf nur erfolgen, wenn dem Schlachtenden vor der 
Schlachtung die schriftliche Genehmigung der Kreisbehörde für Volksernährung 
vorgelegt worden ist. Bei Tieren, die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unter- 
liegen, ist die Genehmigung außerdem dem Fleischbeschauer vor der Schlachtung, 
bei Tieren, die nur der Trichinenschau unterliegen, dem Trichinenbeschauer vor 
der Beschau vorzulegen. 
Wird die Genehmigung dem Beschauer nicht vorher vorgelegt, ist die Vor- 
nahme der Beschau abzulehnen. Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen 
verfällt dem Kommunalverbande. Ein Entgelt wird dafür nicht gezahlt. 
III. 
Zu § 9b. Die Kreisbehörden für Volksernährung haben für die Haus- 
schlachtungen Uberwachungspersonen, für die in erster Linie die amtlichen Fleisch- 
beschauer in Betracht kommen, zu bestellen. Diese Personen haben insbesondere, 
soweit sie nicht selbst die Wägung vornehmen, die Feststellung des Schlacht- 
gewichtes zu überwachen. 
Die Landesbehörde für Volksernährung hat festzusetzen, welche Teile der 
Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittelung des Schlachtgewichts zu trennen 
sind, und über die Art der Gewichtsermittelung Grundsätze aufzustellen. 
187 
 
	        

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