Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

34 Nr. 5. 1918. 
verteilung 
von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter 
und Anstalten. 
Mit Genehmigung des Reichswirtschaftsamtes ist die Bewirtschaftung der Baum- 
wollnähfäden und der Leinennähzwirne von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Prenßischen Kriegsministeriums auf die Reichsbekleidungsstelle übergegangen, die 
die Verteilung, wie sie sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt, geregelt hat. 
Die gesetzliche Grundlage wird in nächster Zeit durch eine Bundesratsverordnung ge- 
geben werden. Sobald diese erlassen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die nachfol- 
genden Bestimmungen unter Strafe gestellt werden. Die Reichsbekleidungsstelle hat sich 
jedoch zur Beschleunigung der künftigen Verteilung dazu entschlossen, die materiellen 
Bestimmungen über die Verteilung schon jetzt zu veröffentlichen, damit es allen betei- 
ligten Stellen — insbesondere den Kommunalverbänden — ermöglicht wird, die er- 
forderlichen Vorarbeiten für die Verteilung schon jetzt zu beginnen. 
I. Verteilung auf die Kommunalverbände. 
5 1. 
Verteilungsgrundsatz. 
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle für die Kleinhändler sowie die 
unter diese Bekanntmachung fallenden Verarbeiter und Anstalten (§ 7) zur Verfügung 
stehenden Menge an 
a) Baumwollnähfäden, 
b) Leinennähzwirn 
erfolgt durch die Kommunalverbände. 
Die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O Garnabteilung) be- 
stimmt vierteljährlich nach der Bevöllerungszahl, welche Mengen an Baumwollnäh-= 
fäden und Leinennähzwirn für das kommende Kalendervierteljahr auf die einzelnen 
Kommunalverbände entfallen. Die festgesetzten Mengen werden den Kommunal= 
verbänden rechtzeitig bekannt gegeben. 
8 2. 
Bezirksstellen. 
Durch den Zentralverband des Deutschen Großhandels wird für je mehrere zu— 
sammengelegene Kommunalverbände eine Be zirksstelle eingerichtet und verwaltet. Die 
nähere Bezeichnung und der Sitz der Bezirksstellen sowie die von diesen zu versorgenden 
Kommunalverbände werden auf Vorschlag des „Zentralverbandes des Deutschen Groß- 
handels“ von der Reichsbekleidungsstelle festgesetzt und in ihren „Mitteilungen“ ver- 
öffentlicht. 
83. 
Bekanntgabe an die Bezirksstellen und die Fabrik inigungen. 
Die Reichsbekleidungsstelle gibt jeder Bezirksstelle gleichzeitig mit der nach 
&5 1 Absatz 2 an die Kommunalverbände zu richtenden Bekanntgabe die auf die ein- 
4.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment