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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

ver. 5. 1918. 41 
(Forderscite) Bezugsberechtigung. 
auf 
,.......................................... ,..................,......·. ........... ,.................................·....... .Vaumwollnähfaden-I·) 
(Menge, Zahlen, in Ziffern und Buchstaben) 
................................................................................................. Kosnvnnähzwiknsk)· 
(Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben) 
  
Kommunalverbande -........ Gültigfür....».... Kalendervierteljahr191..«... 
  
ZuständigeBezirksstelle:............... 
(Genaue Anschrift) 
Bezugsberechtigter , 
(Name, Firma, Anschrift) 
(Dienststempel 
oder Siegel) 
N. B. St. 516. (Unterschrift des ausfertigenden Beamten) 
7) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 
GRuckseite) 
1. Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das sie lauten, bei der zu- 
ständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit. 
Für Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitungs- 
betrieb am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig beschäftigt 
waren (gemischte Betriebe kleinen Umfanges), sind zwei Bezugsberechtigungen auszustellen; auf jeder 
ist bei Angabe der Menge noch hinzuzufügen, ob sie für den Kleinhandels= oder für den Ver- 
arbeitungsbetrieb bestimmt ist. Bei Arviegen, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung um- 
fassen und in deren Verarbeitungs-Betrieb am 1. Dezember 1917 mehr als 15 Arbeiter dauernd ver- 
sicherungspflichtig beschäftigt waren (gemischte Betriebe großen Umsangs) ist auf der Bezugsberech- 
tigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen, daß diese nur für den Kleinhandelsbetrieb bestimmt ist. 
Auf die Bezugsberechtigung darf keine größere und keine andere als die in ihr genannte Menge 
geliefert werden. · 
ieAusfüllunghatmitTintezugeschehen;Radierungen,Ausitteichungen(foweitlolchcnichtaufdcm 
Vordrucke selbst vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig. 
Nicht ordnungsgemäß auserferbigte an unzuständige Bezirksstellen eingereichte oder bei Eingang be- 
reits verfallene Bezugsberechtigungen sind von den Bezirksstellen zurückzuweisen. « 
Wegen Urkundenfälsch ung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestraft, 
rechtswidriger Absicht eine Bezugsberechtigung verfälscht oder fälschlich anfertigt und von der 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht; ferner, wer von einer falschen oder verfäschten Bezugsberech- 
ügung trotz Kenntnis der Fälschung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird 
lede mißbräuchliche Veränderung oder Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere ihre Über- 
tragung oder die Verwendung für eine andere Person als die, auf die sie nach § 9 ausgestellt ist, na h OD 
Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichbekleidungestelle vom 22. 3. 1917 Reichs-Ge er 
S. 12.reis Gefängnis bis zu einem Jahre und mit #e dstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit lehol. 
d rafen bestraft; neben diesen Stra ann auf die im genannten . « 
strafen erkannt etst ! fen f 9 *3:bezeichneten Neben- 
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9
	        

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