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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1914
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
42
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

316 Nr. 47. 1917. 
6. Die Hilfeleistung der Jugendlichen und ihrer Führer hat gegen Gewährung 
freier Verpflegung und Unterkunft und gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Im 
Streitfalle entscheidet über die Angemessenheit der ergütung die Regswirtshajelh 
Abteilung der Kreisbehörde, in deren Bezirk der Arbeitsort liegt. 
7. Organisation des Kommandos. Die landwirtschaftlichen Kommandos müssen, 
sollen sie erfolgreich arbeiten, militärisch organisiert und nach militärischen Grundsätzen 
geführt und beaufsichtigt werden. Für jedes Kommando hat die absendende Vermitte- 
lungsstelle im Einvernehmen mit der Schulbehörde bezw. militärischen Vorbereitung 
der Jugend einen Gruppenführer als Vorarbeiter zu bestimmen, dessen Anordnungen 
in bezug auf Dienstbetrieb, Regelung der Unterkunft, Verpflegung usw. die übrigen 
Teilnehmer genau zu befolgen haben. Damit geeignete Gruppenführer vorhanden sind, 
ist den jüngeren Schülern tunlichst ein älterer beizugeben. Einzelarbeiter werden einem 
Nachbarkommando angeschlossen. Der Gruppenführer hat ein Tagebuch zu führen, das 
die Namen sämtlicher Arbeiter, Art, Ort und Zeit ihrer Beschäftigung und sonstige 
wichtige Vorkommnisse enthält; er berichtet allwöchentlich — in dringenden Fällen, wie 
plötzlicher Erkrankung, baldigst telephonisch — an die absendende Stelle und hat bei 
Beendigung des Kommandos von den Landwirten Zeugnisse über Führung, Fleiß und 
Leistungen zu erbitten, die ebenfalls einzusenden und nach Kenntnisnahme an die Schule 
oder Jugendkompagnie weiterzugeben sind. Der Gruppenführer ist für Einhaltung der 
Arbeitszeit, Ordnung auf den Stuben, gutes Verhalten usw. seiner Leute, in Krankheits- 
fällen für rechtzeitige Benachrichtigung eines Arztes, der seine Kunst gewiß gerne der 
wichtigen vaterländischen Sache unentgeltlich zur Verfügung stellen wird, verantwort- 
lich. Er, bezw. der Führer, vertritt sie gleichzeitig gegenüber den Arbeitgebern, um 
Überanstrengungen vorzubeugen, berechtigte Wünsche zur Sprache zu bringen und offen- 
bare Schäden abzustellen. Die Aufsicht über die entsandten Kommandos führen nach 
näherer Bestimmung der kriegswirtschaftlichen Abteilung der Kreisbehörde der Geistliche 
des Arbeitsortes oder eine andere geeignete Persönlichkeit sowie ein Mitglied der kriegs- 
wirtschaftlichen Abteilung. Die Oberaufsicht erfolgt durch die Kriegswirtschaftsstelle des- 
Großherzoglichen Ministeriums des Innern. 
8. Das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, 
wird im Wege besonderer Bekanntmachung die landwirtschaftlich tätige Schuljugend in 
weitgehendstem Maße vom Schulbesuch befreien. 
Auch wird dasselbe Ministerium nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, daß die 
zur Landarbeit hinausgezogenen Schüler in ihrem weiteren Fortkommen auf der Schule 
nicht geschädigt werden. 
9. Muß ein Jugendlicher aus seiner Arbeitsstelle abgelöst werden, so wird die 
Stelle, die ihn in die Arbeit entsandte, nach Möglichkeit für ihn Ersatz stellen. 
v. Falk.
	        

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