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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

1120 Nr. 145. 1918. 
anmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefe- 
rung ganz nusgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der 
Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen 
sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden. 
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tat- 
sächlicher Feststellung zu melden. « 
§3a.Aushilfslieferungen. 
1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in 
der vorigen Meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben wor- 
den war, so ist diese Lieferung in der ordnungsmäßigen Meldekarte des laufenden 
Monats rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind 
nicht zulässig. 6 
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe 
abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurück- 
erhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am 
Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als 
Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe ent- 
liehener Brennstoffe. 
Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 a? behandelten Lieferungen 
hat diese gemäß § 3a1 im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden. 
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise-Buch zu führen, daß ein Vergleich 
der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. 
§ 5. Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin: 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamttstelle: 
3. an bie unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe 
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflich- 
tige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, 
so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an 
den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im König- 
reich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden 
(llehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands= 
kohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde-
	        

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