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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

60 Nr. 7. 1918. 
sichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
3. April 1917 (RG#Bl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbar- 
keit der Ware im Streitfalle von der Landesbehörde für Volksernährung festgesetzt wird. 
Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge 
gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfalle die Landesbehörde für Volksernährung 
festsetzt. 
In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag 
übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags. 
der im § 5 bezeichneten Art zu zahlen ist. 
Das Eigentum an Wrucken und Runkelrüben kann auf Antrag der Geschäfts- 
abteilung durch den für den Aushebungsbezirk zuständigen Kommissar auf die in dem 
Antrage bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu 
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf 
einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Ver- 
trages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung 
zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig 
auszuführen. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung 
über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (REl. S. 307) festgesetzten. 
Höchstpreise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von dem Kommissar (zu vgl. 
Absatz 3) bestimmt. Im Streitfalle entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung. 
Hat der Besitzer einer Aufforderung der Geschäftsabteilung zur Überlassung der 
Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Er- 
messen festzusetzender Abzug zu machen. 
E5 
Streitigkeiten entscheidet endgültig die Landesbehörde für Volksernährung. 
§ 9. 
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 6 der Verord- 
nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RBl. S. 307) mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. « 
§10. · 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Schwerin, den 27. Dezember 1917. 
Die Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        

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