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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

1264 Nr. 163. 1918. 
schäftigte Hilfsschreiber, Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisenbahnverwaltung) 
nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne förmlichen Dienstvertrag ge- 
troffener Lohnvereinbarung erfolgt. 
Haben solche Angestellte schon während des Krieges im Hinblick auf die 
Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unterliegt es 
der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob die einmalige Zulage ganz 
oder teilweise zu versagen ist. 
Angestellten, die am 1. September 1918 noch nicht 6 Monate im Dienst 
waren, ist die einmalige Kriegsteuerungszulage nicht zu gewähren. 
Zu den Angestellten sind auch die bereits in den Ruhestand versetzten 
wiederbeschäftigten Beamten und Lehrer zu rechnen. 
Die lediglich aus Anlaß des Krieges zur Vertretung und Hilfe herange- 
zogenen Personen erhalten diese Zulage nicht. 
IV. 
Bei Beamten usw., die mehrere Amter verwalten, wird neben dem Grund- 
betrage nur das für das Hauptamt gewährte Gehalt für die Berechnung der ein- 
maligen Kriegsteuerungszulage grundleglich gemacht. 
Bei Angestellten, die ihre Besoldung nach Tagessätzen erhalten, wird der 
Monatsbetrag in der Weise berechnet, daß der Monat zu 30 Tagen angesetzt 
wird. 
V. 
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständigkeit 
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung,) zu bringen, jedoch in 
Zweifelsfällen die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen. 
VI. 
Die Zahlungen und Berechnungen der einmaligen Kriegsteuerungszulagen 
haben an denjenigen Stellen zu erfolgen, an denen die Gehalte der betreffenden 
Empfänger gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte Mini- 
sterium nicht etwas anderes bestimmt. » 
Wo Dienststellen von dem vorgesetzten Ministerium angewiesen worden 
sind, die bisherigen laufenden Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungs- 
zulagen aus ihrer Kasse vorschüssig für die Renterei zu zahlen, gilt diese An— 
weisung entsprechend auch für die auf Grund dieser Bekanntmachung zu leisten- 
den Zahlungen. Hinsichtlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Domanial— 
landschulen erfolgen die Zahlungen aus der Renterei bezw. aus der Zentralkasse
	        

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