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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 9. 1918. 71 
nach § 6 7) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (Ral. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflichl 
nach § 5) der Bekanntmachung über Anskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Röl. 
S. 6604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (RGl. S. 603) untersagt werden. 
§5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und neu er- 
zeugten Mengen von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen und Dach- 
ziegeln aller Art (insbesondere gebrannte Tonsteine, Kalksandsteine, Schwemmsteine, 
Schlackensteine, Zementsteine), welche als Vor= oder Hintermauersteine, Hartbrandsteine. 
Klinker, Verblender, poröse Steine, Decken- und Lochsteine, Formsteine, Dachziegel 
Verwendung finden können, außerdem Drainageröhren aus Ton. 
§5 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen und Betriebe. 
Von der Bekanntmachung sind betroffen sämtliche natürliche und juristische Per- 
sonen, gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körper- 
schaften und Verbände, die die im § 1 genannten Gegenstände erzeugen oder mit 
ihnen handeln. « 
§ 3. 
Beschlagnahme. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1), die sich im Besitz 
von durch die Bekanntmachung betroffenen Personen oder Betrieben befinden (§ 2), 
werden hierdurch beschlagnahmt. 
ç *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern 
nicht nach sallgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten. Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anders Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über ihn abschlicht; · 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt: 
. 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
.OWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verfflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtioe oder unvollständige Angaben macht. 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbüchker oder die Besichligung 
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor- 
geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: auch können 
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer 
fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld- 
strafe bis zu 3000 Mark bestraft.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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