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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

468 Nr. 64. 1918. 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das 
Einfetten, Reißen, Schneiden, Waschen, Färben, Bleichen usw. 
Trotz der Beschlagnahme ist jedoch das Sortieren der beschlagnahmten Gegen- 
stände erlaubt. 
" 8 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
.Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Be- 
kanntmachung betroffenen Gegenstände an Personen und Firmen erlaubt, welche ge— 
werbsmäßig den Handel oder die Sortierung von Lumpen und neuen Stoffabfällen 
betreiben, sofern diese Personen nicht. Verarbeiter solcher Gegenstände sind. Der Kriegs- 
wollbedarf-A.G. in Berlin und der Kriegs Hadern A.G. in Berlin ist es gestattet, die 
beschlagnahmten Gegenstände auch an Verarbeiter zu veräußern und zu liefern. 
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 
10 000 kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums jeweils beauf- 
tragten Sortierbetriebe zulässig, deren Namen im Deutschen Reichsanzeiger bezw. in 
den Amtsblättern der Bundesstaaten veröffentlicht sind’). 
Mengen, deren Ankauf von drei beauftragten Sortierbetrieben abgelehnt worden 
ist, dürfen an die Kriegswollbedarf-A. G. und an die Kriegs Hadern A.G. in Berlin 
veräußert und geliefert werden. Angebote sind an die Lumpen-Verwertungs-Zentrale 
in Berlin zu richten. 6 
Beauftragte Sortierbetriebe dürfen die beschlagnahmten Gegenstände nur an die 
Kriegswollbedarf-A.G., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, oder an die Kriegs 
Hadern A.G., Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, veräußern und liefern. Angebote 
derartiger Mengen sind an die von den beiden vorbenannten Gesellschaften gemeinschaft- 
lich #etdete Lumpen-Verwertungs-Zentrale in Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, 
zu richten. 
Die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen, welche sich im Eigentum von 
Verarbeitern befinden, ist bis zum 15. Mai 1918 unmittelbar an die Kriegswollbedarf- 
A.G. und Kriegs Hadern A.G. gestattet. Erfolgt die Veräußerung derartiger Mengen 
an die vorbenannten Stellen nicht bis zum 15. Mai 1918, so ist ihre Enteignung zu 
gewärtigen. 
5* 5. 
Verwendungs= und Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen die im Haushalt vorhandenen und anfallenden 
beschlagnahmten Gegenstände für die Zwecke des eigenen Haushalts verwendet und ver- 
arbeitet werden. 
*) Verzeichnisse der beauftragten Sortierbetriebe sind bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
(Sektion W. IV) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemann- 
straße 10, erhältlich.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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