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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

78 
Nr. 10. 1918. 
Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu 
vermitteln und den Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu 
vertreten. 
ul. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses 
unter Bezeichnung des Obmannes, des Vertreters des Obmannes und 
des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an ge- 
eigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betriebe bekannt 
zu machen. 
Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunter- 
nehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm 
vorgeschlagenen Beratungsgegenstände und der von den Ausschuß- 
mitgliedern eingereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und 
festgesetzt werden. 
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Ver- 
treter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein 
Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des Ausschusses nach 
§* 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung 
gesetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im § 9 Abs. 2 des 
Gesetzes bezeichnete, für den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat 
den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann 
sich an den Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt 
er nicht teil. 
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tages- 
ordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder 
seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß 
dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit 
stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer 
oder seinem Vertreter zu veroinbaren. Bei den Vorbesprechungen 
leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen Be- 
schluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der 
Ausschuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht. 
Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung 
der Tagesordnung zu sorgen. 
Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn 
alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter 
unter Mitteilung der Beratungsgegenstände, geladen und mindestens
	        

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