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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Das Ausgabewesen. Die Ausgaben im allgemeinen.
  • 2. Die Einnahmen und das Schuldenwesen. Das Einnahmewesen im allgemeinen.
  • 3. Abschließende Betrachtungen.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
II. Buch. Finanzen und Steuern. 11# 
  
fassung des Norddeutschen Bundes in die Reichsverfassung übernommen. Sie waren 
als Provisorium gedacht, solange es an anderen genügenden Einnahmen fehlte. hre 
Berechtigung soll nicht bestritten werden, wenn es sich darum handelt, die geringen 
Bedürfnisse eines lockeren Staatenbundes zu befriedigen. Für einen stark zentrali- 
sierten Bundesstaat mit so großen Aufgaben wie das Deutsche Reich sind sie ungeeignet. 
Ganz abgesehen davon, daß ihre Verteilung nach der Kopfzahl den einen Staat mehr 
als den anderen belastet, bereiten sie den einzelstaatlichen Finanzwirtschaften große 
Ungelegenheiten, und zwar um so größere, je mehr sie schwanken und je höher sie sind. 
Fürst Bismarck hat ihre ungünstigen politischen Wirkungen nicht verkannt, und die Reichs- 
regierung hat es von Anfang an nicht an Bemühungen fehlen lassen, sie zu beseitigen. 
Schon die Zoll- und Finanzreform von 1879 sollte sie entbehrlich machen, ja nach dem 
Gedanken des Reichskanzlers das bisherige Verhältnis in das Gegenteil verkehren 
und den Bundesstaaten Zuschüsse aus Reichsmitteln gewähren. Dieser Gedanke ist 
dann auch erreicht worden, aber in einer Weise, die keineswegs in der Absicht der Reichs- 
regierung gelegen war. Ourch die Beseitigung der Matrikularbeiträge drohte näm- 
lich dem Reichstag das Recht der Einnahmebewilligung zu entgleiten, das er durch 
deren jährliche Festsetzung ausgeübt hatte. Darin erblickte man eine konstitutionelle 
Sefahr, die abzuwenden für notwendig erachtet wurde. Zu diesem Zwecke wies man 
nach der Franckensteinschen Klausel zum Zolltarifgesetz von 1879 den 130 Mill. M. 
Übersteigenden Betrag der Zölle und Tabaksteuer an die Bundesstaaten und erreichte 
damit, daß die eigenen Einnahmen des Reiches zur Befriedigung seines Bedarfs nicht 
ausreichten, also nach wie vor jährlich Matrikularbeiträge bewilligt werden mußten. 
Diese Regelung hat die konstitutionellen Garantien nicht verstärkt, dagegen viel Ver- 
wirrung formeller und materieller Art in den Finanzen des Reiches angerichtet. Sie 
hat zu unnützen Hin- und Herschiebungen von Geldern, zur Verschleierung der tat- 
sächlichen Finanzverhältnisse geführt und es verhindert, daß das Reich finanziell selb- 
ständig wurde. Sie hat auch auf die Bundesstaaten keinen günstigen Einfluß ausgeübt. 
Denn sie hat ihnen Mittel zugeführt, die nicht immer eine zweckmäßige Verwendung 
gefunden haben, während sie in der Hand des Reiches der Zunahme der Schulden 
gesteuert hätten. Soweit die Bundesstaaten mit ihnen laufende Ausgaben bestritten 
und ihre Budgets bilanzierten, mußten große Verlegenheiten entstehen, als sie wieder 
abnahmen und versiegten. 
Als dem Reiche später weitere Einnahmequellen erschlossen wurden, mußte man, 
auf der betretenen Bahn fortschreitend, auch diese ganz oder teilweise den Bundes- 
staaten überweisen, um das künstliche Defizit aufrecht zu erhalten. Im Fahre 1904 
machte man dem Reichstage das Zugeständnis, die Matrikularbeiträge aus einer 
vorläufigen in eine dauernde Einrichtung zu verwandeln. Der Ausweg, zu dem 
man im Fahre 1906 griff, um den Bundesstaaten die Last zu erleichtern, nämlich die 
Matrikularbeiträge, soweit sie den Betrag von 40 Pf. pro Kopf der Bevölkerung 
überstiegen, auf 3 Jahre zu stunden, erwies sich als verfehlt; denn die gestundeten 
Matrikularbeiträge erreichten damals eine Höhe, daß sie auch nach 3 Jahren von den 
Bundesstaaten nicht bezahlt werden konnten, ohne deren Finanzwesen schwer zu er- 
251
	        

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