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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

314 Nr. 44. 1918. 
g 6. 
Keines Bezugsscheines bedarf die Veräußerung und Lieferung von Treibriemen 
usw., die durch die im vorstehenden Paragraphen genannte Bekanntmachung beschlag- 
nahmt sind und sich am. 15. März 1917 im Besitz eines Händlers oder Verbrauchers be- 
funden haben, an die Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Büdapester Str. 11/12, 
doch ist von derartigen Verkäufen der Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Beschlag- 
nahme, unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Keines Bezugsscheines bedarf die Abgabe von Riemenstücken zu Ausbesserungs- 
zwecken aus den unter Aufsicht der Riemen-Fr igabe Stelle stehenden Ausbesserungs- 
lagern, deren Namen in den „Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ veröffentlicht 
werden. Dasselbe gilt für die Abgabe von Stücken von Treibriemen, Förderbändern 
und Elevatorgurten aus Zellstoff bis zu 4 Meter Länge zu Ausbesserungszwecken, jedoch 
besteht hierfür die Pflicht der Berichterstattung. 
Keines Bezugsscheines bedarf die Abgabe von Treibriemenstücken und sonstigen 
Lederartikeln, die von Sattlern, Brunnen= und Pumpenbanern aus denjenigen Leder- 
mengen hergestellt werden, die ihnen durch Bezugskarte zur Ausführung kleiner Aus- 
besserungen und Ergänzungen abgegeben werden. Die Namen dieser Sattler, Brunnen- 
7 enbewer werden in den „Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle“ ver- 
öffentlicht. 
  
87. 
Die Abgabe der im § 1 angegebenen Gegenstände, soweit sie nicht im § 5 genannt 
sind, durch Personen, die weder Hersteller noch zugelassene Händler sind, ist nur gegen 
vorherige Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle zulässig, sofern nicht nach dem 
Wortlaut des Bezugsscheines ein Weiterverkauf von vornherein genehmigt war. 
g 8. 
Die Bezugsscheine werden im allgemeinen auf den Namen des Verbrauchers und 
nur für seinen eigenen Bedarf ausgestellt. Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen 
werden gegen nachträgliche Abrechnung für die in diese Maschinen einzubauenden Treib- 
riemen als Verbraucher angesehen, dasselbe gilt von Pumpenfabriken für Pumpen— 
manschetten, die in die von ihnen zu liefernden Pumpen eingebaut werden. 
Bezugsscheine auf Textil- und Zellstoffriemen werden mit einem abtrennbaren 
Abschnitt hergestellt, auf dem der Name des Verbrauchers eingetragen wird. 
Bei solchen Bezugsscheinen dürfen die zugelassenen Händler die Abschnitte ab- 
trennen, welche den Namen des Verbrauchers enthalten. Sie haben den verbleibenden 
Hauptteil des Bezugsscheines, mit ihrem Firmenstempel versehen, dem Hersteller einzu- 
reichen, während sie die Abschnitte geordnet aufzubewahren haben. 
Die Bezugsscheine sind geordnet aufzubewahren; der Lieferer hat die Bezugs- 
scheine mit Belieferungsvermerk zu versehen. 
§ 9. 
Die Hersteller sind nicht berechtigt, einen Verkauf zu verweigern, sofern ihnen 
ein ordnungsgemäßer Bezugsschein im Original vorgelegt wird und sie die zur Aus- 
führung desselben erforderlichen Rohstoffe und Einrichtungen besitzen. Hegt ein Her-
	        

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