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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

316 Nr. 44. 1918. 
Stellen jn ordnungsmäßiger Weise regelmäßig anzudienen, soweit die Riemen-Freigabe- 
Stelle nicht besonders darüber verfügt. 
Als Abfälle sind unbeschadet zu treffender besonderer Bestimmungen solche Noh- 
stoffe zu verstehen, welche nicht mehr auf Gegenstände der im § I angegebenen Arten 
verarbeitet werden können. 
8 14. 
Von jedem Hersteller ist ein besonderes Lagerbuch, getrennt von den sonstigen 
Geschäftsbüchern, zu führen, aus welchem die Eingänge an Rohstoffen und die Aus- 
gänge an fertigen Artikeln genau ersichtlich sein müssen. Das Lagerbuch muß laufend 
nachgetragen werden. Bei jedem Eingang ist die Nummer und das Datum des Zu- 
teilungsscheines, Name des Lieferers, Tag der Einlagerung, Qualitätsbezelchnung sowie 
Mengenangabe in Stückzahl, Gewicht und Einkaufseinheitspreis anzugeben. Bei jedem 
Ausgang ist anzugeben die Nummer und das Datum des vorgelegten Bezugsscheines, 
Name des Verbrauchers, auf welchen der Bezugsschein lautet, bezw. des Händlers, an 
den die Ware geliefert und berechnet wird, Tag der Ablieferung, Art und Abmessungen 
der gelieferten Gegenstände (bei technischen Lederartikeln alle erforderlichen Maße), 
Gewicht jeder Sorte und Abmessung, Verkaufseinheitspreis, ferner monatlich das Ge- 
wicht des bei der Herstellung entstandenen Abfalles an zugeteilten Rohstoffen. Über 
die Abfälle ist in dem vorgeschriebenen Lagerbuch ein besonderes Konto zu führen, aus 
welchem die monatlichen Zu= und Abgänge genau zu ersehen sein müssen. Von diesem 
„Abfall-Konto“ ist der Riemen-Freigabe-Stelle monatlich eine Abschrift einzureichen. 
Die Besitzer von zugeteilten Rohstoffen sind verpflichtet, das Lagerbuch regelmäßig 
abzuschließen und der Riemen-Freigabe-Stelle eine genaue Abschrift der Buchungen, 
die auf den verflossenen Zeitraum Bezug haben, auf den von der Riemen-Freigabe- 
Stelle anzufordernden Vordrucken einzusenden. Die Hersteller der im § 1 bezeichneten 
Gegenstände aus Leder haben den Abschluß monatlich vorzunehmen, die „Monats- 
berichte“ müssen spätestens am 5. Tage nach Verlauf eines Kalendermonats im Besitze 
der Riemen-Freigabe-Stelle sein. Die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilstofsen 
oder aus Textilose= oder Papiergarn haben den Abschluß wöchentlich vorzunehmen: die 
„Wochenberichte“ müssen spätestens am 5. Tage nach Ablauf der Woche im Besitze der 
Riemen-Freigabe-Stelle sein. 
Am Ende jedes Vierteljahres ist eine genaue auf der Wage festzustellende Be- 
standsaufnahme der vorhandenen Rohstoffe, Halb= und Fertigfabrikate (unter Abzug 
des Gewichtes der Imprägnierung) zu machen. Sollten sich dabei Gewichtsunterschiede 
gegenüber dem buchmäßigen Lagerbestand ergeben, so ist darüber unverzüglich an die 
iemen-Freigabe-Stelle zu berichten. 
  
  
# E 15. 
Für die Kerstler der im § 1 bezeichneten Gegenstände aus Leder gelten 
außerdem folgende Bestimmungen: 
a) Die zugeteilten Mengen von Leder dürfen nur auf Grund vorher in Emp- 
fang genommener Bezugsscheine in Verarbeitung genommen werden. Die 
Lieferung und Berechnung hat nur an denjenigen zu erfolgen, auf den der 
Bezugsschein ausgestellt ist, soweit nicht die Riemen-Freigabe-Stelle auf 
dem Bezugsschein oder sonst andere Weisung erteilt.
	        

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