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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

328 Nr. 45. 1918. 
d. h. alle zum Schutze der Laufsohle bestimmten, ganz oder zum Teil aus Leder be- 
stehenden Erzeugnisse, die nicht den Zweck haben, die Sohlenlauffläche in geschlossener 
Fläche zu bedecken. 
* 2. 
Verbot der Herstellung. 
Die gewerbsmäßige Herstellung der in § 1 bezeichneten Gegenstände ist verboten. 
83. 
Verbot-des Vertriebes und der gewerbsmäßigen Verwendung. 
1. Der Vertrieb und die gewerbsmäßige Verwendung der in §& l bezeichneten Ge- 
genstände ist verboten. 
2. Aus der Zeit vor dem 30. September 1917 stammende, ganz oder zum Teil 
aus Leder bestehende Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen dürfen jedoch noch bis 
zum 31. Mai 1918 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht und auch 
nach diesem Zeitpunkte gewerbsmäßig verwandt werden: 
a) sie müssen aus je einem gleichmäßig starken Stück kernigen Blank= oder 
Bodenleder bestehen, mindestens 2 mm dick und mindestens 3 cm lang sein 
und dürfen nicht nachträglich geteilt oder verkleinert sein; 
b) der Kleinverkaufspreis darf 
bei einer Länge von 3—4 cm für das Stüük 5 Pf. 
4—5 6 „ 
77 7 7 11 
7. 77 7 7 
½ ft. 7 « mehr als 5 cm 5n «---- 7« 
nicht überschreiten; Unkosten für Fracht, Verpackung, Kartons und ähnliches 
dürfen auf diesen Kleinverkaufspreis nicht aufgeschlagen werden. 
3. Nach dem 31. Mai 1918 ist der Vertrieb etwaiger Restbestände der den Be- 
dingungen des Absatz 2 a entsprechenden Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen nur 
noch an solche Schuhausbesserungswerkstätten gestattet, die unter besonderer Aufsicht 
der Kommunalverwaltung arbeiten, und zwar nur zu Preisen von höchstens 6,50 7 
für das Kilogramm einschließlich Fracht und Verpackung. Die den vorerwähnten Bedin- 
gungen nicht entsprechenden Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen dürfen nur an 
Kunstlederfabriken, und zwar als Lederschnitzel, zwecks Verarbeitung zu Kunstleder 
abgesetzt werden. 
84. . 
Besondere Ausnahmebestimmungen. 
Von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nicht berührt werden: 
Die in der Liste der weiterarbeitenden Betriebe des Überwachungsausschusses 
der Schuhindustrie ausgeführten Firmen hinsichtlich derjenigen Sohlenschoner und 
Sohlenbewehrungen, die mindestens 2½ mm dick sind, im übrigen jedoch den in § 3 
Absatz 2 a aufgeführten Bedingungen entsprechen, soweit sie diese Gegenstände in ihrem 
eigenen Betriebe herstellen und zur Anfertigung neuer Schuhwaren verarbeiten.
	        

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