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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

268 Nr. 51. 1918. 
tracht. Im Falle des Todes eines Lehrers bezw. einer Lehrerin aber werden 
für die Dauer der Gnadenvierteljahre oder Monate diese Kriegsteuerungs- 
zulagen nicht mehr gewährt. 
Vermehrt sich die Zahl der für die Gewährung der Zulagen in Betracht 
kommenden Kinder, so sind die Zulagen vom ersten des Monats ab zu bewil- 
ligen, in dem die Vermehrung stattgefunden hat. 
Bei Entlassung eines Lehrers aus dem Heeresdienst usw. ist die Kriegs- 
teuerungszulage von Beginn desjenigen Monats an zu gewähren, in dem die 
Entlassung erfolgt und die militärischen Gebührnisse nicht mehr zum vollen Mo- 
natsbetrage ausgezahlt werden. 
§ 7. 
Die Lehrer und Lehrerinnen haben sofort der am. Schluß dieses Para- 
graphen genannten Stelle eine Aufzeichnung über ihre Familienverhältnisse nach 
dem Stande vom 24. bezw. 1. Oktober 1917 zu übergeben. Daraus muß ersicht- 
lich sein, ob der Lehrer bezw. die Lehrerin verheiratet, ledig, verwitwet oder ge- 
schieden ist, und wieviele Kinder er unentgeltlich zu unterhalten hat. Die Kin- 
der sind unter Angabe ihres Geburtstages und -Jahres einzeln aufzuführen. 
Dabei sind — für jedes Kind besonders — die Gründe anzugeben, wegen deren 
sie von den Eltern noch unentgeltlich unterhalten werden müssen. 
In einer weiteren Aufzeichnung haben die Lehrer bezw. die Lehrerinnen 
diejenigen Naturalien unter Angabe de veranschlagten Wertes anzugeben, deren 
Mehrwert sie sich nach der Vorschrift in § 5 dieser Verordnung anrechnen lassen 
üssen. 
Alle Veränderungen, die auf die Höhe der Kriegsteuerungszulage von Ein- 
fluß sind, sind zur Vermeidung von Weiterungen von den Lehrern bezw. den 
Lehrerinnen sowie von den Angehörigen der zum Heeresdienst usw. eingezogenen 
Lehrer der genannten Stelle umgehend und ohne besondere Aufforderung mit- 
zuteilen. 
Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Veränderungsanzeigen haben zu 
übergeben 
a) die Lehrer an der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens 
Klütz: der Ortsobrigkeit über Klütz; 
b) die Lehrer an den Landschulen der drei Landesklöster: den Kloster- 
ämtern; 
I) die Lehrer an den Landschulen des Klosters zum Heiligen Kreuz: dem 
Provisorat;
	        

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