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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

414 Nr. 58. 1918. 
b) von allen übrigen Gegenstinden 5 „ 
Nickl.. 14 „ 
Nickellegierungen. ..........8,, 
Aluminium.................12 
Zinn...................10» 
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus den beschlagnahmten Metallen 
bestehende Teile (Beschläge) sind soweit wie irgend möglich durch den Besitzer oder 
dessen Beauftragten vor der Ablieferung zu entfernen. Türklinken, Türknöpfe, Fenster- 
griffe und Feusterknöpfe können jedoch mit den eingegossenen Eisenteilen abgeliefert 
werden. Das Gewicht der Beschlagteile, die nicht entfernt worden sind, wird geschätzt 
und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesetzt. 
Die übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände 
zinschließzig aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, abgesehen vom Aus- 
au (s. § 9). 
Die Übernahmepreise und auch die Ausbauvergütung, soweit letztere in Frage 
kommt, sind den Ablieferern grundsätzlich sofort nach der Ablieferung auszuzahlen, 
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung vorsehen. Die beauftragten 
Behörden sind berechtigt, in besonderen Fällen ohne Angabe der Gründe eine spätere 
Zahlung vorzunehmen, die jedoch auch baldmöglichst zu erfolgen hat. 
Wenn Besitzer von enteigneten Gegenständen mit den vorbezeichneten Übernahme- 
preisen nicht einverstanden sind, so wird der Preis gemäß §§ 2 und 3 der Bekannt- 
machung ds Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag des Be- 
sitzers durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswwirtschaft, Berlin 8W. 61, Gitschiner 
tr. 97, nach erfolgter Ablieferung endgültig festgesetzt. 
8 11. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
I. Von der Beschlagnahme nach § 4 sind ausgenommen: 
1. Gegenstände, bei denen die im § 3 der Bekanntmachung genannten Metalle 
nur als Überzug oder Plattierung verwendet sind; çl 
2. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung be- 
stimmt und bereits durch die Bekanntmachung M. 1/4. 15. K.R.A. be- 
schlagnahmt sind. 
II. Als Einschränkung der Beschlagnahme nach § 4 wird bestimmt: 
1. Die örtliche Veränderung und Veräußerung von Gegenständen, für die ein 
wissenschaftlicher, künstlerischer oder ert durch einen von 
der Landeszentralbehörde anerkannten festgestellt wurde, 
ist gestattet, sofern die Gegenstände der Beschlagnahme ent- 
Jgogen werden. Ihre Verarbeitung oder ist verboten. 
2. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung be- 
stimmt sind, dürfen an die Kriegsmetall Aktiengesellschaft verkauft und ab- 
geliefert werden. « « · 
3.Gegenstände,überwelchecinSparmetall-BczugfcheinodereinNcbcn- 
Bezugschein von einer Haupt-Beschaffungsstelle oder ein Freigabeschein der 
   
   
  
	        

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