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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

156 Nr. 64 1918. 
Beklanntmachung 
Nr. W. IV. 900/#. 18. K. R.A., 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen 
und neuen Stoffabfällen aller Art. 
Vom 9. April 1918. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 
1915 (NG#Bl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (R#l. 
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) in Verbindung mit 
den Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 
23. März 1916 und 22. März 1917 (RG#Bl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917 
S. 253)), ferner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums — auf Grund 
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. April 1917 (Rl. S. 376) und 17. Januar 1918 (REl. S. 37) ““) sowie der 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 9 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 4 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung 6 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; E 
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt. " 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrase mindestens auf das 
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den 
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist 
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des 
Mindestbetrages ermäßigt werden. 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß 
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben 
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Noben der Strafe kann auf 
Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Sawe oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: " 
31111. –" 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; ç 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände za verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
  
  
  
e 
5#
	        

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