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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 64. 1018. 457 
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604)7) mir 
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den 
in den Anmerkungen abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Han 
delsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt werden. 
5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche vorhandenen und weiter 
anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpaka-, Beiderwand-, 
Warp-, Zanella= usw. Lumpen) sowie neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanz- 
lichenn, auch kunstseidenen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen. 
Unter Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle ge- 
brauchten Web-, Wirk-, Strick= und Filzwaren sowie die aus ihnen hergestellten Waren, 
soweit sie wirtschaftlich und handelsüblich ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht 
mehr zu dienen geeignet sind ’'“). Gebrauchte Seilerwaren (auch altes Tauwerk) sind 
Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung, sofern sie ihrem ursprünglichen Verwen- 
dungszweck infolge ihres derzeitigen Zustandes nicht mehr dienen. 
Unter Stoffabfällen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle 
Teile von Web-, Wirk-, Strick-, Filz= und Seilerwaren, die bei ihrer Herstellung oder 
Verarbeitung "“) entfallen. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be— 
schlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
„).Ber vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Belanntmachung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ceschäftsbucher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriehenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mil einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate rerfallen erklärt werden, ohne Unterschied) 
ob sie dem Auskhunftspflichtigen ehören oder nicht. .. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anfaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark bestraft. 
)Stofimuster, Reisemuster und ähnlichen Zwecken dienende Texlilabschnikte sind Lumpen im 
Sinne dieser Belkanntmachung, soweit sic ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr dienen. 
) Unter Verarbeitung ist bei Seilerwaren auch das Auflösen oder Umschlagen zu verstehen. 
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