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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 77. 1918. 593 
Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, 
sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen 
Handlungen vorzunehmen. 
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 
Absatzes 3 Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen und Verarbeitungen, nicht 
vorgenommen werden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Zulässig bleibt die Veräußerung der nach Absatz 1 beschlagnahmten Tischwäsche an 
den zuständigen Kommunalverband. 
§ 2. 
Gebrauchte und ungebrauchte Tischwäsche der im § 1 bezeichneten Art, die sich im 
Besitze von Privatpersonen befindet, darf entgeltlich nur an den zuständigen Kom- 
munalverband veräußert werden. 
83. 
Unverarbeitete, gewebte oder gewirkte Stoffe, die ganz oder teilweise aus Leinen 
oder Baumwolle bestehen und sich im Besitze von Personen befinden, die solche Gewebe 
weder gewerbsmäßig herstellen noch gewerbsmäßig damit Handel treiben, dürfen ent- 
geltlich nur an den zuständigen Kommunalverband veräußert werden. 
8 4. 
Zuständig ist der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die nach § 1 beschlag- 
zaften oder nach §§ 2 und 3 dem Veräußerungsverbot unterliegenden Gegenstände 
efinden. 
§ 5. 
Der Erwerb der nach § 1 beschlagnahmten oder nach §§ 2 und 3 dem Veräuße= 
rungsverbot unterliegenden Gegenstände durch andere Stellen oder Personen als den 
zuständigen Kommunalverband ist verboten. 
8 6. 
Die Kommunalverbände haben spätestens am 5. jedes Monats der Reichsbeklei- 
dungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, 
über die auf Grund dieser Bekanntmachung erworbenen Gegenstände eine Anzeige zu 
erstatten. Die Anzeige hat den Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und den End- 
bestand des abgelaufenen Monats zu enthalten. 
8 7. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Ausnahmen von der Beschlagnahme 
des 8.1 und den Verboten der §§ 2, 3 und 5 zuzulassen, insbesondere kann aus wirt- 
schaftlichen Gründen auf Antrag einem Kommunalverbande der Ankauf auch im Bezirk 
eines anderen Kommunalbezirks nach dessen Gehör gestattet werden. 
157
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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