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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 95. 1918. 137 
Inm Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechnungsbetrag stets. im voraus 
lu die Stelle zu zahlen, durch welche die Lieferung zu erfolgen hat. 
5. Verteilung des Schuhwerks. 
a) Allgemeines. 
c. .. 8 7. 
Die Verteilungsstellen haben für eine gerechte Verteilung des Schuhwerks an die- 
jenigen Bezugsberechtigten zu sorgen, welche zur Ausübung ihres Berufs auf das zu- 
geteilte Schuhwerk unumgänglich angewiesen sind und neues Schuhwerk in-Ermange- 
lung anderen gebrauchsfähigen Schuhwerks dringend bedürfen. Das den Bezugs- 
berechtigten zugeteilte Schuhwerk ist nur für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt. 
b) Verteilung bei unmittelbarer Belieferung. 
5 8. 
Bei unmittelbarer Belieferung haben die Verteilungsstellen für die Abgabe des 
Schuhwerks selbst zu sorgen. Sie können sich für die Verteilung des Schuhwerks unter 
Zustimmung des Hauptverteilungsausschusses auch der Mithilfe von Kleinhändlern 
bedienen, die das Schuhwerk nach Anweisung der Verteilungsstellen an die von diesen 
bezeichneten Bezugsberechtigten abzugeben haben. Die Verteilungsstellen bleiben aber 
auch in diesem Falle für die sachgemäße Durchführung der Verteilung verantwortlich. 
Das Berufsschuhwerk wird den Verteilungsstellen zu den aufgestempelten Klein- 
verkaufspreisen vom Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels berechnet; die Ver- 
teilungsstellen müssen das Schuhwerk zu diesen Preisen ohne Aufschlag an die Bezugs- 
berechtigten abgeben. Dagegen trägt der Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels 
die Kosten des Versandes sowie die Entschädigung der Kleinhändler, die mit seiner Zu- 
stimmung für die Verteilungsstellen die Abgabe des Schuhwerks besorgen. 
Die käufliche Uberlassung des Schuhwerks an Kleinhändler ist den Verteilungs- 
stellen verboten. 
89. 
Die Verteilungsstellen haben über das abgegebene Schuhwerk genaue Listen zu. 
führen, aus denen Namen und Wohnort der Bedachten, der Zeitpunkt der Abgabe sowie 
die Art des abgegebenen Schuhwerks ersichtlich sein müssen. Die Listen sind geordnet: 
zur Nachprüfung aufzubewahren. Für das zugeteilte Schuhwerk ist die Ausfertigung 
eines Schuhbedarfsscheines durch die zuständige Ausfertigungsstelle auch dann nicht: 
nötig, wenn das Schuhwerk nach den Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichs- 
stelle für Schuhversorgung vom 27. März 1918 bedarfsscheinpflichtig ist. 
e) Verteilung bei der Belieferung durch den Kleinhandel. 
8 10. 
Wird Schuhwerk durch Vermittlung des Kleinhandels geliefert, so haben die Klein- 
händler den Eingang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den Verteilungs-
	        

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