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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 2. 1918. 13 
. Die Besitzer eingetragener Stuten haben das Recht, Abdrücke der vorstehend 
bezeichneten Veröffentlichung in beliebiger Anzahl zu einem vom Vorstande 
der Landwirtschaftskammer festzusetzenden ermäßigten Preise zu beziehen. 
III. Beihilfen. 
8 32. 
Stutfüllen und Zuchtstuten, welche die Kommission ankauft, sind zu einem 
ermäßigten Preise an kleinere Züchter abzugeben. 
Ihre Wiederveräußerung ist nicht anders zulässig, als mit Zustimmung der 
Kommission. Wird diese Zustimmung erteilt, so muß der von dem Besitzer er— 
zielte Kaufpreis bis zur Höhe des Ankaufspreises an den Prämienfonds zurück— 
erstattet werden. Ist die Bezahlung dieses Betrages mit einer besonderen Härte 
für den Veräußerer verbunden, so kann die Kommission die Rückerstattung ganz 
oder teilweise erlassen. 
8 33. 
Zur Förderung des genossenschaftlichen Ankaufs von Mutterstuten, welch 
dem Zuchtziel des Stammzuchtbuches entsprechen und auch sonst in jeder Weise 
zuchttauglich erscheinen, ist die Kommission berechtigt, Beihilfen an Genossen- 
schaften und Vereinigungen kleinerer Züchter bis zur Höhe von 300 J nach 
Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel für den einzel- 
nen Fall zu gewähren. 
Die Gewährung einer Beihilfe darf nur erfolgen, nachdem die angekaufte 
oder anzukaufende Stute der Kommission vorgeführt worden ist. Die Vorfüh- 
rung hat nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei dem Kommissionsvor- 
sitzenden in einem der für die Zwecke des Abschnitts II (Eintragung in das 
Stammzuchtbuch) oder des Abschnitts IV. (Hengstkörung) dieser Verordnung 
stattfindenden Termine zu geschehen. 1 
Für die Beschlußfassung der Kommission gelten die §§ 25 bis 27. 
Auf die Wiederveräußerung einer Stute, für deren Ankauf eine Beihilfe 
gewährt worden ist, finden die einschränkenden Bestimmungen des § 32 Absatz 2 
entsprechende Anwendung. 
IV Hengstkörung. 
8 34. 
Zum Beschälen fremder Stuten dürfen im Privatbesitz befindliche Hengste 
kalten Schlages künftig nur dann verwandt werden, wenn dieselben der Kom- 
3
	        

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