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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 2. 1918. 15 
§ 37. 
Ein vierjähriger oder älterer Hengst, welcher abgekört worden ist, kann der 
Kommission noch einmal zur Körung vorgeführt werden. Bleibt die Abkörung 
auch in diesem Körungstermin von Bestand, so hat der Besitzer des Hengstes zu 
den verursachten Kosten einen Beitrag in der Höhe von 50 J zu zahlen. 
In den Fällen der Abkörung eines jüngeren Hengstes ist die Wiedervorfüh- 
rung in einem folgenden Jahre ohne die im Abs. 1 bezeichnete Beschränkung 
zulässig. 
8 38. 
Jedem Besitzer eines für tauglich erklärten (angekörten) Hengstes ist ein 
Zulassungsschein zu erteilen, in welchem der Hengst nach Alter, Farbe, Größe 
und Abkunft möglichst genau zu bezeichnen, sowie gleichzeitig der Name des Be- 
sitzers und der Standort des Hengstes anzugeben ist. 
Die Erteilung des Zulassungsscheins erfolgt bei der Ankörung eines jün- 
geren Hengstes zur Rechtsfolge des § 39, bei der Ankörung eines vierjährigen 
oder älteren Hengstes zur Rechtsfolge des § 40. 
* 39. 
Die Ankörung eines jüngeren Hengstes berechtigt zur Verwendung des 
Hengstes während der nächsten auf den Körungstermin folgenden jährlichen 
Deckperiode. 
8 40. 
Die Ankörung eines vierjährigen oder älteren Hengstes berechtigt an sich zur 
künftigen Verwendung des Hengstes ohne Zeitbeschränkung. 
Es soll jedoch in angemessenen, von der Kommission für die Kaltblutpferde- 
zucht nach Ermessen zu bestimmenden Zwischenräumen an einem von der Kom- 
mission zu bestimmenden Orte eine Besichtigung sämtlicher im Lande vorhande- 
ner, angekörter Hengste durch die Kommission für die Kaltblutpferdezucht vor- 
genommen werden. Ergibt die vorgenommene Besichtigung wegen eines in- 
zwischen hervorgetretenen Erbfehlers oder aus anderen Gründen einen Zweifel 
an der andauernden Zuchttauglichkeit eines Hengstes, so hat der Vorsitzende der 
Kommission für die Kaltblutpferdezucht die Neukörung desselben anzuordnen. 
Der bei der früheren Ankörung erteilte Zulassungsschein wird in diesem Falle 
unwirksam. 
» Bei der vorzunehmenden Neukörung eines Hengstes, bei welchem sich im 
späteren Lebensalter ein Erbfehler herausgestellt hat, kann die Abkörung unter-
	        

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