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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1818
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
2
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1818
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
IV. Bekanntmachung, die Cartel-Convention vom 8. September 1818, zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum betreffend.
Volume count:
49
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Diplomatische Angelegenheiten.
  • Ehren-Auszeichnungen.
  • Beförderungen.
  • I. Bekanntmachung, Bestellung eines neuen Patrimonialgerichts-Direktors für das Gericht zu Porstendorf. (45)
  • II. Bekanntmachung, die Convention vom 12. August 1818 mit dem Königreiche beyder Sicilien über die Aufhebung des Abzugsgeldes zwischen dem Großherzogthum und dem Königreiche betreffend. (46)
  • III. Bekanntmachung, die Verwaltung des dem Rittergute Leutenthal zustehenden Zaun- und Pfahlgericht betreffend. (48)
  • IV. Bekanntmachung, die Cartel-Convention vom 8. September 1818, zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum betreffend. (49)

Full text

83 
Artikel 15. 
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve oder Landwehr-und überhaupt Mili- 
tdr= pflichtige Unterthanen, welche sich von JZeit der Publication dieser Convention an in die Lande des 
andern Souverains, oder zu dessen Truppen begeben, sind auf vorgängige Reclamation, der Auslieferung 
ebensalls unterworsen, und es soll mit dieser Auslieferung im Uebrigen sowohl in Hinsicht der dabei 
zu beobachtenden Form, als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so Hebalten werden, 
wie es wegen Auslieferung militrischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt ist. ei allen solchen 
uslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf jenseitige Requisinon bewirkt werden, wird ein Car- 
tel-Geld nicht entrichtet. 
Artikel 16. 
Diejenigen Individuen, welche nach den Gesetzen eines jeden der paciscirenden Staaten im mili- 
tärpflichtigen Alter sind, uud bei Ueberschreitung der gegenseitigen Gränzen, ohne eine hinreichende Le- 
gitimation vorzelgen zu können, den Verdacht auf sich zieben, baß sie sich der Militärpslicht gegen ihren 
Staat entziehen wollen, sollen sofort zurück gewiesen und dergleichen Personen weder Aufenthalt noch 
Juflucht in dem jenseitigen Staate gestattet werden. 
Artikel 17. 
Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird streng untersagt werden, Deserteurs oder sol- 
che Militär-Pflichtige, die ihre desfallsige Befreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegödien- 
sten anzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen oder dieselben, um sie etwanigen Reclamationen zu 
entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht gestattet werden, daß von irgend 
einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben 
werden. 
Artikel 18. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militär-Pflichtigen und der Beförde- 
rung der Flucht desselben schuldig macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld-oder Gefängniß-Strafe be- 
legt. 
Artikel 19. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider hohen contrahirenden Theile untersagt werden, von ei- 
nem jenseitigen Deserteur, Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur= und Montirungs-Stücke zu kaufen 
oder ##st an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe der- 
gleiyen an sich gebrachter Sachen, ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstattung des Werthes ange- 
halten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld= und Gefängniß-Strafe belegt werden, wenn be- 
wiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur etwas gebauft oder an sich gebrache hat. 
Artikel 20. 
Indem auf diese Ark eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs und Militä-Pflich- 
tigen eingeleitet ist, wird jede eigenmachtige Verfolgung eines Deserteurs aut jenseitigem. Gediete, als 
eine Verletzung desselben, streng untersagt und sorgsältig vermieden werden. Wer sich dieses Vergehens 
schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich verhaftet und zur gesetzlichen Bestrafung 
an seine Regierung abgeliefert werden. 
Artikel 21. 
Als eine Gebieksverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem Commando, welches einen 
eber mehrere Deserteurs bis an die Gränze versolgt, ein Commandirter in das jenseitige Gebiet ge- 
sandt wird, um der nächsten Orts-Obrigkeit die Desortion zu melden. Diese Obrigkeit muß vielmehr, 
wenn der Deserteur sich in ihrem Berciche sindet, denselben sofort verhaften, und wird in diesem Fal- 
le, wie Überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von der Obrigkeit verhuftet wird, kein Cartel-Geld ge- 
zahlt. Der Commandirte darf sich aber keineswegs an dem Deserteur vergreifen, widrigenfalls er 
Avt. 20. zu behandeln ist. 9 S greifen, genf nach
	        

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