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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1820
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1820
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)

Volltext

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
gierungs-Blakk. 
Nummer II. Den 15. Septemher 1820. 
  
  
  
  
Bef rderun ge#. 
Des Großherogs, Königliche Hobeit, haben 
1) den Regislrator, Herrn Karl Wilbelm Schumann bieselbst, zum Landschafts-Collegial= 
Sekretar durch ein höchlles Dccret vom 25. Julv ernannt; 
2) die Premier= bieutena und Kommerjunker, Herrn Wildelm Karl Traugott von BVovneburgk, 
zu Eisenach, Herrn Ernst Christian Rudolpb von Reineck ebendaselbst und Heren Friedrich Hein- 
rich August von Metsch allhier sowie den Premier, Lieusenont, Herrn Pbilsep Gauby hielelbst, 
zu Staabs-Copitänes bep Höchst-Ihro Linien= Militär mittelst höchster Patente vom 2. 3. 4. 
und 5. August ernonnt und sodann 
3) den Pforrsubslitut bey der Pfarrey Altlöbnitz mit Lachslädt Hrn. Car# Friekrich Hesselbarth, zum 
Pfarrer zu Bergern mit Hetschburg durch eine höchsie Urkunde v. 8. August d. J. in Gnaden besläriget. 
Dienst = Eutlassung. 
Se. Königl. Hoheit, der Großberzog, haben dem Kommerherrn, Herrn Friedrich Frepherrn Vit- 
thum von Egersberg, des Ruffisch-Kalserl. St. Annen-Ordens Tier Glasse Rilter, auf sein un- 
terthänigstes Ansuchen, die Entlassung von seiner zeitherigen Stelle als Mitglied der Großhergoglichen 
Hoslheater= Intendanz mittelst höchsten Reseripts vem 5. d. M. gu#tdigst bewilligct. 
Bekannaut mach un ge n. 
I. Da die allgemeine Ersahrung es beslckhigt bat, daß die breiten Radefelgen ber Güterwa- 
gen, den Kunststraßen sebr vortheilbast sind, und dieserhalb um somehr die möglichste Begünstigung 
verdienen, als auch die Frachtfuhrleute, zumol auf gut gebauten Straßen auf breitselgigen Rädern 
schwerere Lasten bequemer und mit weniger Anstrengung für ihr Zugvieh sortbringen können; So ha- 
ben Er. Königl. Hobert der Großberzog in Ucbereintimmung mit ähnlichen in anderen deutschen Bun- 
belloeten zur Begünsligung der breiten Radeselgen getrofsenen Vorkchrungen auf erflotteten unterthd= 
nigslen Bericht, gnbigst anzubelseblen geruht, doß die Bestimmungen zub 3. ei b. des unterm 7. Jul. 
46. ¾:⅞ das ganze Großherzogthum eingefübrten Choussergelder= Tariss, nach welchem verordnet 
ist, da 
#) für jedes in befrackteten Fubrmannskarven gesoanntes, so wie fär jedes ongespanntes, oder hin- 
ter und neben selbigen angebundencs Pferd, statt des einsachen Sahes von 1,1/2 Gr. Kep Groschen 
Chaussergeld enrrichtet werden sollen,
	        

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