Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1820
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1820
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)

Volltext

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 2. Den 25. Jannar 1820. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I. Das nachllehende, zum Behus der Ausmittelung der Leistungssähigkeit aller Staatsbürger entwor- 
lene Abschähungéregulativ wird auf höchslen Besedl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs biermit zu 
Jedermanns Wissenschoft und Nachachkung öffentlich bekonnt gemacht. 
Weimar, om 10. Jonüar 1820. 
Großherzogl. Süchs. Landesregierung daselbst. 
von Müller. 
Wir Karl August, 
von Gottes Gnaden Greßbhergog zu Sachsin Weimar Ei-enach, Landgraf 
in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c. 2. 
is6 Wir im Jabr 1817. zum erslenmate in Anwendung des Sudgesettet“ der landfländischen Ver- 
sassung des Großberzegtdums vom 5. May 1816. die von de atsbürgern, Unsern Umterthanen, 
erwäblten slänvischen Abgeordnelen zum bondung vorfommon balten, war oe Begründung eines durch 
das ganze Staaksgebiet gleichmäsiaen Steuer: Systems ein Gegenstand der Verhandlungen mit den 
getreuen Ständen, dessen Wiangei dieselben ihre einsichtsvolle und 7 Thaͤtigkeit mit ach- 
kungswirten“ ein gewidmet 
dieser i waren zwey bandtags= Beschlüsse, denen Wir. durch Unsere lon- 
deoirgüch w die Bedeukung gesezlicher Normen ertbeilt haben 
erstert dieser Landtagsbeschluͤsse, enthalten in der ständischen Erkidrungsschrist vom 10. Marz 
1817., Dse durch Unser Dekret vom 1). März 1377., stellt die Grundzüge des künftigen 8 
ben: Syslemé des Gioterzogthums ganz im Allgemceinen sest und kestimmt, dah und nach welchem 
Maosstabe den Besibein des zeither gesemäsig sleucrireyen Grundeigemhums der Staats: Unterthanen, 
t Riter un Irrte und den Besihern sonstiger onerkanne steuerereyer Grundslücke, eine 
dem Opser cbe## sie durch Ausgebung hinb Steucr- Kerbent bringen, angemessene Enkschädigung 
aus den #Pie 4% Lomsckasts= Uund Steuer: Kassen des Staals zu Theil werden son; 
der *ihn- der erwähmen Landlags Veschlüsse, enthallen in der ländischen Erklärungeschit. vom 
17. Ic J., lanktionirt durch Unfser Dekret vem 20. desselben Monaké, wendet jene Bestimmung 
des Ihen Beschlusses an une slellt, nach näberrr Erörkcrung derselben. die Grundsäte W 
mit Bestimmtbeit auf, welche an die Spihe des, fuͤr die mten Tpheile des Grohherfogshums zu 
geden etessenen allgem'inen Steucr: Grundgesetes treten sollen. 
ee Abgaben demnach, welche künftig von den Sktarbbürgen, als solchen, zum Behuf der Deck-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.