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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beylage zu No. 14. des Regierungs-Blatts.
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

supplement

Title:
Beylage AAA. Höchstes Decret, den Entwurf des neuen Steuergesetzes betr.
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
    Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
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Full text

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 9 
§ 18. Oie mittleren, Kanzlei= und Anterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- 
und Kommunalbehörden sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate festzusetzenden all- 
gemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversorgungsscheins (Militär- 
anwärter) und Inhabern des Anstellungsscheins besetzt werden. 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung 
der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, 
vom 8. Juli 1907 (Z. Bl. f. d. D. R. S. 309, M. Bl. f. d. i. V. 1907 S. 293, E. V. Bl. 
1907 S. 249, J. M. Bl. 1907 S. 561, Z. Bl. f. d. U. V. 1908 S. 215). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni d. J. die infolge des Gesetzes 
über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen 
Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R. G. Bl. S. 593fff.) not- 
wendig gewordenen, nachstehend abgedruckten Nachträge') 
1. zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 und 
2. zu den „Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 189977) 
beschlossen. 
Gleichzeitig ist von dem Bundesrate die weiter unten abgedruckte neue Fassung dieser 
Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab 
festgestellt worden. 
  
AUnlage zur Bekanntm. v. 8. Juli 1907. 
Grundsätze 
für die 
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
§ 1. 
(1) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des 
Zivilversorgungsscheins. 
(2) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 
88§ 15 und 167“#) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R. G. Bl. S. 593) Anspruch darauf haben, 
nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungsschein noch 
nachträglich auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275) 
und Frelikswell: vom 4. April 1874 (R. G. Bl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster 
ausgestellt. 
(3) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf 
Grund des 8 174) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unter- 
beamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der In- 
haber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, 
die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in mili- 
tärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten 
und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere 
oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren 
  
  
*) Werden hier nicht abgedruckt, dafür folgen nachstehend die gesamten Grundsätze pp. in der neuen Fassung. 
vr) Hier nicht abgedruckt, ein vollständiger Abdruck befindet sich u. a. im Z. Bl. f. d. U. V. 1908 S. 237—260. 
**#) Die 88 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
§ 15. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (8 0) 
findet hierbei nicht statt. 1 
§ 16. Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher 
Gebrechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der 
Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie 
zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
4) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
· DennichtzudenKapitulantengehörendenUnterofsizierenundGemeinenkannauf 
ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen 
werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
	        

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