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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beylage zu No. 17. des Regierungs-Blatts.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Beylage XXX. Höchstes Decret, die Ablösung des Lehnsverbandes betreffend.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

44 $ 4. Die Gründung des Deutschen Reiches. 
geschlossen auf der einen Seite von dem Norddeutschen Bunde 
als Einheit und auf der anderen Seite von den einzelnen süddeutschen 
Staaten. Der unter den norddeutschen Staaten bereits bestehende 
Bund wird nicht beendigt und aufgelöst, um durch einen neuen Bund 
ersetzt zu werden, sondern er wird erweitert und modifiziert. Wäh- 
rend zwischen demalten Deutschen Bunde und dem 
Norddeutschen Bunde keine Rechtskontinuität be- 
steht, ist dieselbe zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und dem Reiche gewahrt!) Die Reichsgründung war 
keine Neuschöpfung, sondern eine Reform des Norddeutschen Bundes, 
eine in der Verfassung des letzteren selbst vorgesehene Erweiterung 
und Umbildung desselben. Im Württemberger Vertrage heißt es aus- 
drücklich, daß die Kontrahenten, von dem Wunsche geleitet, die Gel- 
tung der vereinbarten Verfassung auf Württemberg »auszudehneng, 
verabreden, daß Württemberg dieser Verfassung »beitritt«; und wenn 
auch der badisch-hessische und der bayerische Vertrag von der »Grün- 
dung eines Deutschen Bundes« reden, so ist doch nirgends angedeutet, 
daß dieser Gründung die Auflösung des Norddeutschen Bundes vor- 
hergehen solle, daß dieselbe überhaupt etwas anderes sei als die Aus- 
dehnung, Erweiterung und Modifikation des Norddeutschen Bundes, 
der natürlich formell in seiner alten Gestalt nicht mehr fort- 
dauern kann neben der neuen größeren Gestalt, zu der er sich fort- 
entwickeln sollte ?). 
2. Die Augustbündnisse verabredeten nicht eine bestimmte Ver- 
fassung, welche der Norddeutsche Bund haben sollte, sondern zunäschst 
einen Modus, wie eine Verfassung für denselben vereinbart werden 
sollte.e Die Novemberverträge bedurften dieses Vorspiels nicht; die 
Verfassung des Norddeutschen Bundes war die von selbst gegebene 
Grundlage auch für die Einrichtungen des erweiterten Bundes. Man 
konnte daher sofort die Verfassung des letzteren entwerfen. Daraus 
ergibt sich folgender Satz: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten war nach Abschluß 
1) Dies ist die überwiegende Auffassung, welcher auch im norddeutschen Reichs- 
tag Ausdruck gegeben worden ist. Stenogr. Berichte II. außerordentliche Session 1870, 
S. 152. Vgl. Auerbach S. 56, 59fg.; Hänel, Studien I, S. 82 und Staatsrecht 1, 
S.49ff.; v. MohlS.51; G. Meyer, Erörterungen S. 61 und Staatsrecht 8 67, Note 7; 
Schulzel,S. 172; MejerS. 330fg.; Arndt S. 55; LöningS. 12; Anschütz 
S. 509. Anderer Ansicht sind nur RiedelS. 77 und Seydel, Kommentar S. 30, 
in konsequenter Durchführung der Anschauung, daß das Reich ein völkerrechtliches 
Vertragsverhältnis sei. Außerdem behauptet Zorn, Staatsrecht I, S. 54fg., daß das 
Reich nicht Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes geworden sei, weil es nicht 
aus denselben Staaten wie dieser bestehe, sondern als eine völlig neue Staatsgewalt 
anzusehen sei. Die Unhaltbarkeit dieser Behauptung ist bereits von Jellinek a.a. 0. 
Ss. 273 ff. dargetan worden. 
2) In den dem Vertrage vorhergehenden Verhandlungen ist immer nur von dem 
„Eintritt“ der Südstaaten in den Norddeutschen Bund, von der Ausdehnung, Erwei- 
terung des letzteren die Rede. Vgl. Meyer, Reichsgründung S. 54.
	        

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