Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 36.
Volume count:
36
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
III. Bekanntmachung, die Diäten und Transport-Kosten bey auswärtigen Expeditionen von Seiten der Justiz-Unterbehörden der alt-Weimarischen Lande betreffend.
Volume count:
41
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

166 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
durch den Landrat, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses 
versagt werden kann. Vor dem Amtsantritt wird der als solcher be- 
stätigte Gutsvorsteher von dem Landrate oder in dessen Auftrage von 
dem Amtsvorsteher vereidigt. — Unterläßt der Besitzer des Guts, so- 
fern er die Gutsvorstehergeschäfte nicht selbst wahrnehmen will oder 
kann, die Bestellung eines Stellvertreters, so erfolgt auf seine Kosten 
die Ernennung des Stellvertreters durch den Landrat unter Zustimmung 
des Kreisausschusses. Letzterer hat auch auf Antrag der Beteiligten die 
dem stellvertretenden Gutsvorsteher zu gewährende Remuneration fest- 
zusetzen. Gegen die bezüglichen Beschlüsse des Kreisausschusses findet 
nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt, welcher endgültig 
entscheidet (KO. §## 31—34, L2VG. 8 121). 
Dritter Titel. 
Kommnunalverbände. 
§ 46. Gemeindeverbände. 
1. Begriff und Zweck des Gemeindeverbandes. Land- 
gemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Land- 
gemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler 
Angelegenheiten nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Guts- 
besitzer durch Beschluß des Kreisausschusses verbunden werden, wenn 
die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 128 Abs. 1 LG0.). 
Als derartige kommunale Angelegenheiten, zu deren Erfüllung eine 
derartige Verbindung mehrerer Ortsgemeinden erfolgen kann, sind zu 
nennen: gemeinsame Unterhaltung einer Schule, Gemeindekranken- 
versicherung, Wegeverbände zur gemeinsamen Erfüllung der Wegebau- 
pflicht, Armenverbände im Interesse einer besseren Wahrnehmung der 
öffentlichen Armenpflege, Voreinschätzungsbezirke (8 31 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891) u. dgl. m. 
Diese Vereinigung bewirkt eine wirtschaftliche Einheit, einen Zweck- 
verband, im Gegensatz zur „Samtgemeinde“. Der Zweckverband ver- 
folgt die Förderung und Erreichung bestimmter Spezialaufgaben. Auf 
ihren Antrag können diesen Verbänden mit königlicher Genehmigung die 
Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden (§ 129 Abs. 2 
LVG). Die Bildung solcher Zweckverbände ist fakultativ, grundsätzlich 
erfordert sie Einwilligung aller beteiligten Gemeinden. Liegt aber 
ein „öffentliches Interesse“ vor, so kann die mangelnde Einwilligung 
durch den Kreisausschuß ergänzt und der Verband durch den Ober- 
präsidenten errichtet werden. Nach denselben Grundsätzen erfolgt auch 
die Veränderung oder Auflösung des Verbandes. 
2. Die Rechtsverhältnisse (Organisation und Zweckbestimmung) 
der Gemeindeverbände werden durch ein Statut geregelt, welches von 
den Beteiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der 
Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt. Über die infolge einer 
Verbindung oder infolge einer Anderung der Zusammensetzung oder 
Auflösung der Verbände notwendig werdende Regelung der Verhältnisse
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.