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Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1821
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 39.
Bandzählung:
39
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Diplomatische Angelegenheit.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)
  • Titelseite
  • Sonstiges
  • Alphabetisches Register zum sechunddreißigsten Bande der Blätter für Rechtsanwendung. Neue Folge XVI. Band.
  • Systematisches Register.
  • Samstag den 7. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 1.
  • Samstag den 21. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 2.
  • Samstag den 4. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 3
  • Samstag den 18. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 4.
  • Samstag den 4. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 5
  • Samstag den 18. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 6.
  • Samstag den 1. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 7.
  • Samstag den 15. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 8.
  • Samstag den 29. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 9.
  • Samstag den 13 Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 10.
  • Samstag den 27. Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 11.
  • Samstag den 10. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 12.
  • Samstag den 24. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 13.
  • Samstag den 8. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 14.
  • Samstag den 22. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 15.
  • Inhalt
  • Die Sicherheitshypothek.
  • §. 19. Hypothek Erneuerung nach §. 84 Abs. 1.
  • §. 20. Anwendung der Hypothekerneuerung kraft, Paragraph 84 Abs. 1 auf Sicherheitshypotheken.
  • Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Reines.
  • Samstag den 5. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 16.
  • Samstag den 19. August 1871. 36. Jahrgang. Nr. 17.
  • Samstag den 2. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 18.
  • Samstag den 16. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 19.
  • Samstag den 30. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 20.
  • Samstag den 14. Oktober 1871. 36. Jahrgang. Nr. 21.
  • Samstag den 28. Oktober. 1871. 36. Jahrgang. Nr. 22.
  • Samstag den 11. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 23.
  • Samstag den 25. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 24.
  • Samstag den 9. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 25.
  • Samstag den 23. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 26.

Volltext

Die Sicherheitshypothek. K. 20. 233 
Zwar das unterliegt keinem Zweifel, daß ein 
vollkommenes Hypothekenrecht unter den im §F. 84 
Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen durch eine Si- 
cherheitshypothek ersetzt werden kann. Demn die Lage 
der Nachhypothekare wird gegenüber dem früheren 
Zustande gewiß nicht verschlimmert, wenn ihnen bis- 
her ein bestimmtes Forderungsrecht vorausgieng und 
von jetzt an noch dahin steht, ob ein solches zum 
Dasein gelangen wird. 
Kann aber umgekehrt an der Stelle einer Si- 
cherheitshypothek eine vollkommene Hypothek errich- 
tet werden? Oder mit anderen Worten: isl es zu- 
lässig, den Nachhypothekarien für ein künftig mög- 
liches Hypothekrecht ein gewisse# vorzusetzen? So- 
bald wir die Frage so stellen, wozu wir nach den 
früheren Ausführungen berechtigt sind, wird Nie- 
mand auch nur einen Augenblick über deren Ver- 
neinung zweifelhaft sein. Man darf dagegen nicht 
einwenden, daß ein Jeder, der auf ein mit einer 
Sicherheitshypothek belastetes Grundstück Geld leiht, 
den für diese Kaution ausgesetzten Betrag beim An- 
schlage der ihm gebotenen Sicherheit in Abzug brin- 
gen muß, da ihm dieser Betrag an dem Unterpfands- 
erlöse möglicherweise entgeht. Denn die Möglichkeit 
bildet in der Berechnung einen anderen Faktor als 
die Wirklichkeit, und die Erfahrung lehrt, daß auf 
ein Grundstück, das z. B. mit einer Vormundskau- 
tion von 1000 fl. belastet ist, leichter ein Dar- 
lehen gewonnen wird als wenn ein Kaufschillingsrest 
von gleichem Betrage darauf haftet. 
Gönner Komm. S. 580. 
Förster a. a. O. S. 466 Note 55. 
Eine gleiche Erwägung spricht auch gegen die 
Ersetzung einer erledigten Sicherheitshypothek durch 
eine andere Sicherheitshypothek. Die Aussichten auf 
die Entstehung eines Forderungsrechtes sind bei den
	        

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