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Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1821
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 42.
Bandzählung:
42
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Volltext

— 34 — 
Durchforschung, zeitweilige Visitation und selbst die Anknüpfung 
von Handelsverbindungen sind nicht internationale Rechtstitel für 
die Einverleibung staatenlosen Landes als Kolonie,') ebensowenig 
die Entsendung von Missionaren, die heute ausschließlich kirch- 
liche Rechte haben. Eine speziell von englischen Schriftstellern 
vertretene Theorie will in der Entdeckung einen Okkupationsgrund 
sehen”) Die Entdeckung soll dem Entdecker einen title to 
possession geben. Jedoch verlangt Phillimore°’) Zustimmung 
oder Genehmigung des Staates, dem der Entdecker angehört. Auf 
die Entdeckung, die den Titel, the right to occupy, gibt, muß 
allerdings die Okkupationshandlung folgen, nach Dudley-Field 
innerhalb 25 Jahren; denn die auf die Entdeckung eines 
Territoriums gegründeten Rechte sind nur unvollkommene Rechte ;?) 
es ist nur ein inchoate, an imperfect title gegeben. Die auf die 
Entdeckung notwendigerweise folgenden Handlungen sind Use 
and Settlement oder, mit anderen Worten, continuous use.) Dem 
hält Adam?) entgegen, daß Use und Settlement privatrechtlichen 
Besitz und privatrechtliche, wirtschaftliche Ausnutzung des Landes 
bedeuten, nicht die Ausübung staatlicher Gewalt. Das ist ein 
Vorwurf, den man dieser Theorie machen kann. Ferner kann man 
ihr erwidern, daß sich die Staaten nicht danach gerichtet haben, 
‘wenn auch der eine oder der andere, falls es sein Interesse er- 
forderte, diese Ansicht vertrat, so 1790 Spanien gegenüber Eng- 
land wegen des Notkasundes. 
Desgleichen muß jedenfalls für die Gegenwart das Postulat 
Ahrens) zurückgewiesen werden, daß eine bloße Okkupation 
ohne nachfolgende travail ou industrie nicht anerkannt werden 
dürfe comme un titre de propri6te. 
Puffendorf®) und Pothier®?) fordern in Anlehnung an die 
private Okkupation ius in rem und ius in re oder, wie 
ı) Lentner a.a. 0. S. 35. 
) Twiss, Phillimore. 
° 2.2.0. 8. 228. 
*) Westlake a.a. 0. S. 259. 
5) Twiss, Revue S. 562. 
6) Phillimore a.a. O0. S.230 am Ende; etwas abweichend Twiss. 
”) 2.2.0. S. 266. 
)a.2.0.1 S. 127. 
9, Zitiert nach Phillimore a, a, O. S. 228.
	        

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