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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1823
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823.
Bandzählung:
7
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
IV. Bekanntmachung, die Konvention mit dem Königreich Baiern über die Niederschlagung baarer Ausgaben wegen Unvermögenheit der Inkulpaten betreffend.
Bandzählung:
28
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • I. Bekanntmachung, die Visitationen der Patrimonial-Gerichte durch Regierungs-Kommissarien hinsichtlich der dazu entstandenen Kosten betreffend. (25)
  • II. Bekanntmachung, Erneuerung der älteren Verbothe wegen des Einsetzens in fremde Lotterien und Lottos und in auswärtige Güter-Lotterien, so wie des Kollegirens für solche. (26)
  • III. Bekanntmachung, die bisher steuerfreyen Ritter- und Freygüter, die den Besitzern derselben nachgelassene nochmalige spezielle Bonitirung ihres Grundbesitzes, Behufs der alsdann zu entrichtenden Grundeinkommen-Steuer betreffend. (27)
  • IV. Bekanntmachung, die Konvention mit dem Königreich Baiern über die Niederschlagung baarer Ausgaben wegen Unvermögenheit der Inkulpaten betreffend. (28)
  • V. Bekanntmachung, Verpflichtung und Einweisung eines neuen Patrimonial-Gerichts-Direktors für das Gericht des Unterhofes zu Wallichen. (29)
  • VI. Bekanntmachung, die Einreichung von Petitionen und Eingaben an den Landtag hat vor der Eröffnung desselben zu erfolgen, ansonst sie unberücksichtigt bleiben. (30)
  • VII. Bekanntmachung des Ober-Konsistoriums zu Weimar über die, bis auf einige Modifikationen, wegfallenden Stol-Gebühren von der Durchführung fremder und resp. aus einer anderen Parochie kommenden Leichen. (31)
  • VIII. Bekanntmachung, die Ausstellung eines Leichenpasses betreffend. (32)
  • Oeffentliche Belobung. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)

Volltext

16a 
Auf hoͤchsten Besehl wird solches und daß oblge Konvention vom xsten August dieses 
Jahres an zur Anwendung kommen soll, zur Nachachtung der sämmtlichen Justiz-Behör- 
den deS Großherzogthumes Weimar hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den oten July 1823. 
Großherzogliche Süchsische Landesregierung. 
von Müller. 
V. Der Licentiat D. Carl Barcholomäi hier hat, in Folge seiner Beförderung 
zum Landrathe, die bisherige Verwaltung des Gerichtes des Unterhoses zu Wallichen 
niedergelegt; es ist hierauf von dem Gerichtömhaber, dem Hofrath Kühne hier, der Hos- 
Advokat Emil Friedrich Ackermann hier, zum Institiar bemeldeten Gerichtes bey Groß- 
herzoglicher Landesregserung präsentirt, lehterer auch durch eine hierzu ernannte Kommission 
am urten d. M. verpflichtet und eingeführt worden, welches hiermit bekannt gemacht wird. 
Weimar den 22 sten July 1823. 
Großherzogliche Sächsische bandeöregierung. 
von Gerstenbergk. 
VI. Während der diesjährigen Landlagsversammlung find noch bis zu den letzten 
Tagen ununterbrochen Petitionen und Eingaben von Stadträthen, Gemeinden und einzelnen 
Landesunterthanen in großer Zahl an den getreuen Landtag gelangt, durch deren verspätete 
Elnreichung der Geschäftsgang bey demselben gestert, und die so nothwendige Geschäftsord- 
nung nur zu oft unterbrochen worden ist. 
Damit dieses für die Folge vermieden werde, wird auf höchsten Befehl Sr. Königli- 
chen Hoheit, des Großherzogs, in Folge eines besondern dieöfallsigen Antrages des getreuen 
Landtages, unter Beziehung auf die frühere Bekanntmachung vom öten Oktober 1810 (Nr. 
20 des Regierungs-Blatte) und mit Hinweisung auf die im §. 5, 67, 110, 112 un 
113 des Grundgesetzes über die landständische Verfassung des Großherzogthumes gegebenen 
näheren Bestimmungen, wegen der bey dem Landtage zulässigen Eingaben, hiermit zur allge- 
weinen Kunde gebracht, daß alle Petltionen und Eingaben der Art noch vor der jedebmah- 
ligen wirklichen Eröffnung dee Landtages einzureichen sind und daß auf die während den 
Arbeiten deöselben eingehenden Gesuche in der Regel keine Rücksicht genommen werden kann, 
vielmehr solche bis zur nächsten Landtagöversammlung unberücksichtiget werden liegen bleiben. 
Weimar am #lsten July 1823. 
Großherzogliche Sächsische LandeSregierung. 
von Gerstenbergk. 
VII. Zu Folge eines bey unterzeichnetem Kollegium eingegangenen höchsten Reskripts 
im Betreff der Stol-Gebühren von der Durchführung fremder und resp. aus 
einer andern Parochie kommenden Leichen wird allen Geistlichen des Weimari- 
schen Ober-Konsistorial-Bereiches hiermit untersagt, die in solchen Fällen zeither üblich ge- 
wesenen Stol-Gebühren zu fordern; dagegen aber wird deren Forderung gestattet: 
1) an dem Orte, wo der Sterbefall sich ereigner, 
2) an dem Orte, wo die eiche zur Erde bestattet wird, und
	        

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