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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
101
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 36.
Volume count:
36
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 142.) Ministerialverordnung über Seetang und Seegras.
Volume count:
142
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
s ODas burgerliche Recht. lil. Buqh. 
  
Privatinteressen verletzt werden. Zn einer kurzen Formel ausgedrückt handelt es sich um 
den Schuti der Persönlichkeit in Beziehung auf ihre Geheimsphäre (die Tatsachen und An- 
gelegenheiten, die ihr Privatleben betreffen). Der Rechtsgedanke, daß hier ein Schutz 
geboten ist, ist in der Reichsgesetzgebung im Keim enthalten (vol. Urhebergesetz & 10, 
Kunstschutzgesetz 883 17, 22, 30, Patentgesetz 5 10 Ar. 3), aber noch nicht mit völliger 
Klarheit und nicht umfassend genug herausgearbeitet. Diese Aufgabe ist der Wissenschaft 
und Prazis vorbehalten geblieben; man arbeitet an ihrer befriedigenden Lösung. Streit 
und Zweifel sind nicht ausgeblieben; aber im Streite der Meinungen muß und wird eine 
befriedigende Lösung gefunden werden, weil die Rechtsvernunft und die Gerechtigkeit 
sie gebieterisch fordern. Der Grund dafür, daß dies noch nicht gelungen ist oder, besser 
gesagt, daß die richtige Lösung noch keine allgemeine Anerkennung gefunden hat, 
liegt darin, daß der Begriff des Persönlichkeitsrechts noch um seine Anerkennung zu 
kämpfen hat. Die Vorstellung, daß das Privatrecht die Aufgabe hat, die vermögens- 
rechtlichen Interessen zu schützen, beherrscht noch weite Kreise so sehr, daß sie besondere 
gesetzliche Vorschriften verlangen, wenn der Person als solcher privatrechtlicher Schutz zu- 
teil werden soll. Auf diesem Standpunkte steht auch die Praxis unseres höchsten Gerichts- 
bofs. Aber die Macht der Verhältnisse hat sich doch schon als so stark erwiesen, daß das 
Reichsgericht trotzbem bereits in weitem Maße das Recht der Persönlichkeit (das Recht auf 
Ichtung der Person als solcher, das Recht, die Persönlichkeit in den Schranken des Rechts 
frei und nach eignem Belieben zu betätigen) praktisch anerkennt. Allerdings geschieht 
dies zurzeit noch auf Umwegen, deshalb lückenhaft und in einer dem Bedürfnis des 
Rechtslebens nicht voll genügenden Weise. 
Auf keinem andren Gebiete zeigt sich so wie auf dem des Urheber- und Erfinder- 
rechts die Interessengemeinschaft, die die Kulturvölker mit einander verbindet, und die 
große Rolle, welche die geistige Arbeit Deutschlands jetzt in der Welt spielt. So haben 
auch wir uns an den internationalen UÜbereinkommen beteiligt, die auf den internatio- 
nalen Schutz des geistigen Eigentums hinzielen und die Anfänge eines Weltrechts 
darstellen. Dem gegenseitigen Schutze von Werken der Literatur und Kunst dient die Berner 
Ubereinkunft vom 9. September 1886 nebst der Zusatzakte und der Deklaration von 
Paris vom 4. Mai 1896, revidiert durch die Berliner Ubereinkunft vom 13. Norember 
1908, zu der ein der Ausführung dienendes Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 erlassen 
worden ist. Zum Schutze des gewerblichen geistigen Eigentums wurde unter dem 
20. März 1883 eine internationale Ubereinkunft (der sogenannte Unionsvertrag) ge- 
schlossen, der Deutschland 1903 beitrat, nachdem sie durch die Brüsseler Zusatzakte vom 
14. Dezember 1900 revidiert worden war. 
Auf dem Gebiete des Handelerechts war die Gesetzgebung der letzten 
Handelsrecht. 
25 Jahre in reichem Maße tätig. Die Umarbeitung des 968. 
wurde bereits erwähnt. Daneben finden wir eine größere Reihe von Gesetzen, die 
einzelne Zweige regeln. Erwähnt seien zunächst Gesetze, welche Gesellschaftsformen 
außer denen des 96. neu schufen oder doch neu ordneten. Dies sind die Er- 
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Gesellschaften mit be- 
  
264
	        

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