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Impf-Friedhof.

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Bibliographic data

fullscreen: Impf-Friedhof.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1823
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
7
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung von nachfolgend zehn Gesetzen.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Full text

— 323 — 
6. Juni 1909, Seite 431, entnahm. Es stellt die Impfung in einem 
Negerdorf in Deutsch-Ostafrika vor. Augenblicklich nennt man der— 
gleichen noch „Siegeszug“ der Kultur. Später verachtet man's, wie 
die Lehren der mittelalterlichen Medizin. 
Für die nachfolgenden Ungesetzlichkeiten und Verfassungs= 
widrigkeiten sind nicht die untergeordneten Organe verantwortlich, 
sondern einzig und allein die Regierungen selbst. 
a) Als im Jahre 1887 die 4 Kinder Butterbrodts, Hildesheim, 
zwangsweise geimpft wurden, teilte das kgl. preußische Abgeordnetenhaus 
dem Vater mit: „daß Hildesheims Behörden mit den an seinen Kindern 
ausgeführten Zwangsimpfungen widergesetzlich gehandelt hätten“. 
Damit wurde zwar die völlige, jetzt üblich gewordene, Rohheit 
der Zwangsimpfungen amtlich bestätigt, doch wurde damit die Impfung 
nicht ungeschehen gemacht; auch konnte die zum Zweck der Zwangs- 
impfung ausgeführte 8 Stunden dauernde Einsperrung des Vaters 
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der genaue Hergang kann 
auf Seite 59 des „Kommentar zum Impfgesetz“ von Rechtsanwalt 
Martini, Leipzig, nachgelesen werden. 
b) Im „Impfgegner“ Nr. 11/12 vom Jahre 1908 ist die in 
Woltersdorf bei Berlin heimlich und hinterrücks erfolgte Zwangs- 
impfung der Tochter des Kaufmanns B. Wilhelmi beschrieben. Diese 
erfolgte, trotzdem ein ärztliches Zeugnis vorlag, wonach das Kind 
nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit geimpft werden dürfe. 
c) Böning in Hermannsburg verweigerte bei 3 Kindern die 
Impfung, weil er bei 2 voraufgehenden sehr schwere Impfschäden zu 
verzeichnen hatte. Für die Zwillingsknaben zahlte er zweimal Strafe, 
3 und 6 Mark. Gegen weitere Ungesetzlichkeit der Behörde legte er 
Beschwerde ein. Januar 1909 erschienen der Ortsvorsteher, ein Ober- 
wachtmeister aus Celle und die Ortspolizei aus Hermannsburg, 
morgens 7 Uhr, in der Wohnung Bönings. Da die Zwillingskinder 
abwesend waren, schleppte man das dritte Kind vor den Kreisarzt, 
obgleich hierfür ein Befreiungsschein vorlag. Impfarzt Dr. Köhne 
stellte zwar auch Luftröhren-Katarrh fest, doch, meinte er, sei das kein 
Hinderungsgrund. Ausdrücklich auf's Gesetz aufmerksam gemacht und 
zur Verantwortung aufgefordert, stellte er das Kind zurück. Nun 
begann die Jagd auf die Zwillingskinder; Haussuchung über Haus- 
suchung. Endlich, am 24. 3. gelang die Abfangung und die zwangs- 
weise Impfung — und zwar mit Hilfe der Schule. Der eine wurde 
schwer krank; er bekam ein starkes Geschwür unter dem Arm und
	        

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