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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1823
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823.
Bandzählung:
7
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)
  • Titelseite
  • I. Übersicht der in dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1906 erschienen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1906.
  • Regierungsblatt Nummer 1. (1)
  • Regierungsblatt Nummer 2. (2)
  • Regierungsblatt Nummer 3. (3)
  • Regierungsblatt Nummer 4. (4)
  • Regierungsblatt Nummer 5. (5)
  • Regierungsblatt Nummer 6. (6)
  • Regierungsblatt Nummer 7. (7)
  • Regierungsblatt Nummer 8. (8)
  • Regierungsblatt Nummer 9. (9)
  • Regierungsblatt Nummer 10. (10)
  • Regierungsblatt Nummer 11. (11)
  • Regierungsblatt Nummer 12. (12)
  • Regierungsblatt Nummer 13. (13)
  • Regierungsblatt Nummer 14. (14)
  • Regierungsblatt Nummer 15. (15)
  • Regierungsblatt Nummer 16. (16)
  • Regierungsblatt Nummer 17. (17)
  • Regierungsblatt Nummer 18. (18.)
  • Regierungsblatt Nummer 19. (19)
  • Regierungsblatt Nummer 20. (20)
  • Regierungsblatt Nummer 21. (21)
  • Regierungsblatt Nummer 22. (22)
  • Regierungsblatt Nummer 23. (23)
  • [74] Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der neuen Satzung der städtischen Sparkasse zu Berka a. I. (74)
  • Satzungen der städtischen Sparkasse zu Berka a. Ilm.
  • [75] Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Eduard und Thusnelda Erbert-Stiftung. (75)
  • [76] Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung der Geschäfte der Enteignung der Grundstücke für die Herstellung einer Straßenunterführung in km 99,6 der Strecke Zeitz - Neustadt a. O. in der Flur Oberpöllnitz auf den Großherzogl. Oberamtsrichter Justizrat Starke in Weida. (76)
  • [77] Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung der Geschäfte des Enteignungskommissars für den Bau einer Eisenbahn von Treffurt nach Hörschel auf den Großherzoglichen Amtsrichter Amtsgerichtsrat Dr. Krug in Eisenach. (77)
  • [78] Ministerialbekanntmachung, betr. die Errichtung einer Meisterprüfungskommission für das Schneidergewerbe im II. Verwaltungsbezirk mit Sitz in Apolda. (78)
  • [79] Ministerialbekanntmachung, betr. das Bergwerk in Heiligenroda. (79)
  • [80] Ministerialbekanntmachung, betr. Ermächtigung der Großherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst sowie des Großherzoglichen Ministerialrevisionsassistenten Dr. Brauer hier zur Einsichtnahme der Gerichtsakten und Wechselprotestregister behufs Prüfung der Besteuerung von Wechseln. (80)
  • [81] Inhaltsverzeichnis aus Nr. 31 bis 39 des Reichs-Gesetzblattes und Nr. 31 bis 44 des Zentralblattes für das Deutsche Reich. (81)
  • Regierungsblatt Nummer 24. (24)
  • Regierungsblatt Nummer 25. (25)
  • Regierungsblatt Nummer 26. (26)
  • Regierungsblatt Nummer 27. (27)
  • Regierungsblatt Nummer 28. (28)
  • Regierungsblatt Nummer 29. (29)
  • Regierungsblatt Nummer 30. (30)
  • Regierungsblatt Nummer 31. (31)
  • Regierungsblatt Nummer 32. (32)
  • Regierungsblatt Nummer 33. (33)
  • Regierungsblatt Nummer 34. (34)
  • Regierungsblatt Nummer 35. (35)
  • Regierungsblatt Nummer 36. (36)
  • Regierungsblatt Nummer 37. (37)
  • Regierungsblatt Nummer 38. (38)
  • Regierungsblatt Nummer 39. (39)
  • Regierungsblatt Nummer 40. (40)
  • Regierungsblatt Nummer 41. (41)
  • Regierungsblatt Nummer 42. (42)
  • Regierungsblatt Nummer 43. (43)
  • Regierungsblatt Nummer 44. (44)

Volltext

272 
Satzungen der städtischen Sparkasse zu Berka a. Ilm. 
Vom 4. Mai 1906. 
  
I. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
§ 1. 
Die städtische Sparkasse zu Berka a. Ilm wird Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte 
und Verbindlichkeiten geht mit getrennter Verwaltung unter der Bezeichnung als städtische Sparkasse 
auf die Gemeinde Berka a. Ilm über. 
Die Sparkasse in Berka a. Ilm hat den Zweck, Geldeinlagen verschledener Größe von allen 
Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu ver- 
zinsen, um so besonders den weniger Bemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse 
sicher unterzubringen. 
§ 2. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzungen unter Aufsicht des Gemeinderats ver- 
waltet. Dem Großherzoglichen Herrn Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats- 
ministerlum, Departement des Innern, steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der 
erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt den Satzungen und den zu 
deren Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke 
berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu 
nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsver- 
waltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
§ 3. 
Die Gemeinde Berka a. Ilm hat sich in gesetzlicher Weise verpflichtet, für alle Verbindlich- 
keiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften und einzustehen. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse zu Berka a. Ilm bilden eine Gemeindeschuld und werden 
wie diese von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht ausreichen sollte; 
davon bleiben etwaige Regreßansprüche gegen Organe, bezw. Diener der Sparkasse unberührt. 
III. Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vom Sparkassevorstande. 
84. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Sparkassegeschäfte 
ist einem Vorstande übertragen, welcher aus sechs Mitgliedern besteht: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 
2. dessen Stellvertreter, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden,
	        

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