Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1824
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
8
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1824
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
III. Bekanntmachung, die Uebertragung der Adjunktur der Schulaufsicht betreffend.
Volume count:
54
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

354 8 115. Das aktive Reichsvermögen. 
sich ergebende Unterscheidung widersprach aber dem praktischen Be- 
dürfnis. In den einzelnen Verwaltungsressorts waren Gegenstände, die 
aus der Zeit der Landesverwaltung stammten, mit Gegenständen, die 
auf Bundeskosten angeschafft waren, zu einem einheitlichen Komplex 
vereinigt, und ihre privatrechtliche Herkunft konnte nicht berücksich- 
tigt, ja im Laufe der Zeit vielleicht nicht einmal festgestellt werden. 
Auch war das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen nicht von Be- 
lang, da das Verwaltungsvermögen, wenngleich dasselbe dem Fiskus 
privatrechtlich gehört, doch nicht von ihm im Vermögensinteresse aus- 
gebeutet wird. Die Führung der Verwaltungsgeschäfte ist undenkbar 
ohne die Verfügung über den hierzu erforderlichen Apparat, und dem- 
gemäß wäre die Abtretung von Verwaltungen an dasReich ohne gleich- 
zeitige Uebertragung des Gebrauchs- und Verfügungsrechts über die 
zur Ausstattung dieser Verwaltungen bestimmten Gegenstände wider- 
sinnig gewesen. Soweit infolge der Reichsorganisation Geschäfte und 
Aufgaben der Verwaltung von den Einzelstaaten auf das Reich über- 
gegangen sind, ebensoweit hat das Reich auch die Befugnis über- 
kommen, das fiskalische Vermögen der Einzelstaaten zum Zweck der 
Erledigung dieser Geschäfte und Aufgaben in demselben Umfange zu 
benutzen, wie dies den entsprechenden Verwaltungsbehörden der Ein- 
zelstaaten zugestanden haben würde. Durch dieses Recht des Reiches 
zum Gebrauch war die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen 
den Vermögensstücken des Reiches und denjenigen der Einzelstaaten 
praktisch wieder aufgehoben und das Inventar der einzelnen Reichs- 
verwaltungen verwaltungsrechtlich zu einer Einheit verbunden 
worden. Theoretisch war das Verhältnis nicht anders zu konstruieren, 
als daß das Reich an den von den Einzelstaaten eingebrachten Gegen- 
ständen das Eigentum des Landesfiskus behufs Erfüllung 
der Verwaltungsaufgaben auszuüben befugt sei'). 
Diese »Ausübung« des fremden (landesfiskalischen) Eigentums ist 
aber von der Ausübung des eigenen (reichsfiskalischen) in einer 
nicht unwichtigen Beziehung verschieden, und zwar infolge der eigen- 
artigen Natur des Verwaltungseigentums. Da diese nämlich auf der 
Zweckbestimmung der einzelnen Vermögensstücke beruht, so ver- 
lieren die letzteren den Charakter des Verwaltungsinventars und werden 
freies (Finanz-)Vermögen des Fiskus, sobald sie für die Zwecke der 
Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden. Die dem Reich 
gehörenden Gegenstände werden hiernach, wenn sie für die Verwal- 
eigentum zum überwiegend größten Teil aus verbrauchbaren Gegenständen besteht, 
die durch die Verwaltungstätigkeit selbst konsumiert werden. Vgl. meine Aus- 
führungen in Hirths Annalen 1873, S. 426, und die Erklärung des Staatsminister Del- 
brück in der Sitzung des Reichstags vom 18. März 1873 (Stenogr. Berichte S. 23). 
Ferner Seydel in Behrends Zeitschrift Bd. 7, S. 230fg.; Zorn, Staatsrecht II, 
S. 223 ff. 
1) Vgl. meine Erörterungen in Hirths Annalen a. a. O. S. 425.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment