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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 333 
Hierher gehören folgende Sätze: 
1. »Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den 
Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und 
in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlun- 
gen zu veranstalten« ',, Die Vorschriften, welche das Reichsvereins- 
gesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151), $3 für politische Vereine auf- 
stellt, finden nach 8 4 keine Anwendung auf Wahlvereine vom Tage 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der 
Wahlhandlung. Im Sinne dieser Bestimmung sind Wahlvereine Per- 
sonenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im 
Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte 
Wahlen zu treffen. Vereine, welche dauernd eine Einwirkung auf die 
Wahlberechtigten im Interesse einer Partei bezwecken, unterliegen den 
für politische Vereine geltenden Regeln. Während der gleichen Frist 
bedarf es einer Anzeige bei der Polizeibehörde nicht für Versamm- 
lungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen (86 Abs. 2)2). 
Das Reichsgesetz spricht nur von Wahlberechtigten, so daß also z.B. 
Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, und 
Personen weiblichen Geschlechts, sowie Nichtreichsangehörige, wenn 
dieselben an Wahlvereinen und Wahlversammlungen teilnehmen, den 
gewöhnlichen Vorschriften über Vereine und öffentliche Versammlun- 
gen unterliegen. 
In Geltung geblieben ist das RG. vom 11. Dezember 1899 (RGBl. 
Ss. 699); dasselbe hat die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch 
welche Vereinen verboten wurde, miteinander in Verbindung zu treten, 
für inländische Vereine jeder Art aufgehoben. 
Wahlvereine können gemäß 8 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts 
privatrechtliche Rechtsfähigkeit erlangen, wofern sie den 
in 8 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgestellten Vorschriften ent- 
sprechen. Die Verwaltungsbehörde kann aber gemäß 8 61 Abs. 2 gegen 
die Eintragung aus dem Grunde Einspruch erheben, weil der Verein 
einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt; denn das 
Vereinsgesetz bezieht sich nur auf das öffentliche Vereinsrecht, 
nicht auf das bürgerliche, ist daher dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
gegenüber keine ihm vorgehende lex specialis. 
  
Recht S. 36 und Tezner in Grünhuts Zeitschrift Bd. 21, S. 155fg. meinen —, daß 
über die Frage, ob jemand zur Teilnahme an einer Wahl befugt sei, in manchen Staa- 
ten ein kontradiktorisches Verfahren zugelassen ist. Vgl. auch Jellinek S. 162 ff. 
1) Wahlgesetz 8 17, Abs. 1. 
2) Die Vorschriften der $$ 10, 11 u. 13 des Vereinsgesetzes finden auch auf Wäh- 
lerversammlungen Anwendung; die Vorschrift in $ 12, daß die Verhandlungen in 
deutscher Sprache zu führen sind, dagegen nicht. & 17, Abs. 2 des Wahlgesetzes, $ 2, 
Abs. 2 des Einf.Ges. zum Strafgesetzb., soweit er sich auf die landesgesetzlichen Be- 
stimmungen über „Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts“ bezieht und 86 
Abs. 2, Ziff.2 des Einf.Ges. zur Strafprozeßordnung sind aufgehoben. Vereinsges. 8 23.
	        

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