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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1825
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825.
Volume count:
9
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1825
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
I. Bekanntmachung, Verweisung der Gerichte auf den §. 92 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten v. 31. May 1817 und der Ziffer 18 der demselben angefügten Taxordnung, wonach auswärtigen Expeditionen nur durch eine Person des Gerichts vollzogen werden sollen und der Präcipual-Ansatz: pro expeditione unstatthaft ist.
Volume count:
4
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Diplomatische Angelegenheit.
  • Beförderungen.
  • I. Bekanntmachung, Verweisung der Gerichte auf den §. 92 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten v. 31. May 1817 und der Ziffer 18 der demselben angefügten Taxordnung, wonach auswärtigen Expeditionen nur durch eine Person des Gerichts vollzogen werden sollen und der Präcipual-Ansatz: pro expeditione unstatthaft ist. (4)
  • II. Bekanntmachung, nähere Bestimmung über die Beschaffenheit des großen Branntweinblasen-Huts mit Hinsicht auf §. 3 Kapitel VI des Impost-Regulatives vom 27. November 1821. (5)
  • III. Bekanntmachung, die Aufhebung des Zolls auf nach dem Kurfürstenthum Hessen ausgeführte Wolle betreffend. (6)
  • IV. Bekanntmachung, die Vereinigung der zwey bisher getrennten Gräflich Hohental'schen Gerichtsstühle zu Frießnitz mit Struth und zu Niederpöllnitz in einen Gerichtsstuhl betreffend. (7)
  • V. Bekanntmachung, die über Militär-Dienstpflichtige Personen von Seiten der sämmtlichen Geistlichen, auf geschehenes Verlangen, Behufs des Abganges in den Militär-Listen unentgeldlich auszustellenden Todesbescheinigungen im Eisenach'schen Kreis betreffend. (8)
  • VI. Bekanntmachung, die über Militär-Dienstpflichtige Personen von Seiten der sämmtlichen Geistlichen, auf geschehenes Verlangen, Behufs des Abganges in den Militär-Listen unentgeldlich auszustellenden Todesbescheinigungen im Weimarischen Kreis betreffend. (9)
  • VII. Bekanntmachung, künftig soll bey Veränderungen in Subaltern-Stellen der Dienstnachfolger sogleich bey seinem Antritte auch in den vollen Sportelbezug, wenn ein solcher mit der Stelle verbunden, eintreten und der Vorgänger oder dessen Erben auf die von ihm verdienten, jedoch erst nach dem Dienstwechsel eingehenden Sporteln und Accidenzien keinen Anspruch weiter zu machen berechtigt seyn, mit Ausnahme der jetzt lebenden, in eine bessere Stelle nicht vorgerückten Staatsdiener. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Full text

6 
sachen nur durch Eine Person des. Gerichts vollzogen werden sollen: so hat doch 
unterzeichnete Landesregierung die Nichtbeachtung dieser Vorschrift, und daß der- 
gleichen Expeditionen statt von Einer, von zwey Gerichtöpersonen besorgt worden, 
verschiedentlich bemerken müssen, was denn auch jederzeit die Folge hatte, daß 
die Transport-Kosten und Diäten nicht einfach, sondern doppelt in Ansatz gebracht 
wurden. 
Man findet sich daher veranlaßt, jene gesebliche Vorschrift hiermit in Er- 
iunerung zu bringen und saͤmmtlichen Justiz-Unterbehörden ihres Bereiches deren ge- 
naueste Befolgung zur Pflicht zu machen. 
Hiernächst aber ist zu bemerken gewesen, daß Unterbehörden hin und wieder 
bey Erpeditionen außerhalb des gewöhmichen Gericht-Lokals in minderwichtigen 
umd geringfügigen Rechtösachen, außer dem, unter Ziffer 18 der dem Gesetze vom 
31. May 1817 angefügten Tarordmung aufgeführten, Ansatze, welcher die Erx- 
pedition) und das Protokoll zusammen begreift, hin und wicder auch noch einen 
in dergleichen Rechtssachen schlechthin umstatthaften Präcipnal= Ansaß. Pro enr- 
Peditione für die betroffene Gerichtöperson liquidirt haben. 
Auch dieses wird hierdurch abgestellt und die Liquidirung des fraglichen Prc- 
ripual-Ansaßes gemessenst hiermit untersagt, dabey jedoch zur Erlauterung beyge- 
fügt, daß, da der unter Ziffer 18 der Tarordnung aufgeführte Ansab die Erxpe- 
dition und das Protokoll umfaßt, derselbe auch nur zur Hälfte Großherzoglicher 
Kammer zu berechnen ist, zur andern Hälfte aber der betroffenen Gerichtöperson, 
welche die Expedition leitete, als Präcipuum gebührk. 
Weimar am 17. Jannar 1825. 
Grohherzogliche Süächsische Landeöregierung. 
v. Müller. 
II. Da dem Vernehmen nach hin und wieder darüber Zweifel entstanden sind, 
wie ein Branntweinblasen-Hut beschaffen seyn müsse, wenn er im Sinne und Be- 
hufs der Anwendung der Vorschrift K. 3 Cap. VI des Impost-Regulakives vom 
27sten November 1821 als ein großer Hut betrachtet werden solle: so wird zu 
Vermeidung jedes Mißverständnisses hiermit bekannt gemacht, daß ohne weitere 
Berücksichtigung der Form und Beschaffenheit des Hutes und diesfallsiger Verhält= 
nisse zu der Blase nur ein solcher Hut als ein großter angesehen und in Anspruch 
genommen werden kann, dessen gröster Durchmesser nicht über Einen Fuß 
kleiner ist, als der Durchmesser der Blase. 
Weimar am gten Februar 1825. 
Großherzogliches Stsen Landschafts-Kollegium, 
eyland.
	        

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