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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1825
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825.
Volume count:
9
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1825
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
I. Bekanntmachung, wandernde Handwerksgesellen oder die von ihrer Hände-Arbeit sich nährenden Leute sollen im Königreiche Frankreich nur zugelassen werden, wenn sie mit einer offiziellen Bescheinigung über die Erlaubniß der Reise und über ihre Wiederaufnahme in der Heimath versehen sind - diesfallige Verordnung.
Volume count:
35
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Nachricht von der Taufe des am 4. August geborenen Prinzen Herrmann Bernhard Georg, Durchlaucht.
  • Ordenaustheilungen.
  • Ehrenauszeichnungen.
  • Beförderungen.
  • I. Bekanntmachung, wandernde Handwerksgesellen oder die von ihrer Hände-Arbeit sich nährenden Leute sollen im Königreiche Frankreich nur zugelassen werden, wenn sie mit einer offiziellen Bescheinigung über die Erlaubniß der Reise und über ihre Wiederaufnahme in der Heimath versehen sind - diesfallige Verordnung. (35)
  • II. Bekanntmachung, die Nichtzuständigkeit der Kirchen-Inspektionen in Betreff der Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen, in welchen Geistliche auf Entrichtung von Besoldungsstücken gegen die dazu angeblich Pflichtigen, bey diesfalls bestrittener Verbindlichkeit, klagend auftreten. (36)
  • III. Bekanntmachung, die Studiosen der Philologie haben sich nach Vollendung ihrer akademischen Laufbahn, gleich den Kandidaten der Theologie, einer Prüfung bey dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium zu unterwerfen. (37)
  • IV. Bekanntmachung, Verpflichtung und Ernennung eines neuen Patrimonial-Gerichts-Direktors für das Zaun- und Pfahlgericht zu Guthmannshausen betreffend. (38)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Full text

61 
Bekanntmachungen. 
I. Nach einer Miteheilung der Königlich Französischen Gesandschaft an die 
hohe Bundes-Versammlung zu Frankfurt am Main sollen künftig wandernde Hand- 
werkögesellen und überhaupt alle solche Leute, welche sich von ihrer Hande-Arbeit 
nähren, nur dann im Königreiche Frankreich zugelassen werden, wenn sie sich mit 
einer Bescheinigung von ihrer #andes -Behörde darüber ausweisen kömen, daß 
sic Erlaubniß zur Reise dahin erhalten haben und daß ihre Wiedcraufnahme in 
der Heimatrh ohne Anstand zu jeder Zeit erfolgen solle. 
Alle diejenigen Staats-Angchörigen des Großherzogehumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach, welche als wandernde Handwerkögesellen oder überhaupt um Arbeits- 
erwerb zu suchen, nach Frankreich reisen, haben sich daher, um an den Grenzen 
nicht zurückgewiesen zu werden, vor ihrer Abreise bey ihrer Orts-Obrigkeit zu 
melden, welche sofort über die Gesuche, zum Behuf der auszustellenden Beschei- 
nigung, wo nöchig, nach Erörterung der Heimathoverhältnisse der Betheiligten, 
an Grohherzogliche Landes-Direktion zu berichten hat. 
Zur Nachricht und Nachachtung wird solches andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 28. Juny 1825. 
Großherzogliche Süchsische Landes-Direktion. 
F. Schwendler. 
II. Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß hin und wieder dafür ge- 
halten wird, die in den vormahls Königlich Sächsischen Gebiekhstheilen unseres 
Bereiches unter dem Nahmen Kirchen -Inspektionen bestehenden Behörden 
seyen zuständig in Betreff der Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen, 
in welche Geistliche auf Entrichtung von Besoldungsstücken, gegen die dazu angeb- 
lich Pflichtigen, bey dieöfalls bestrittener Verbindlichkeit, klagend auftreten. 
Da dieses nun aber dem zu Bestimmung der Grenzen zwischen geistlicher 
und weltlicher Gerichtsbarkeit erlassenen, in jenen Gebiethstheilen noch geltenden 
Königlich Sächsischen Regulative vom 31. May 1782 und dem Erläuterungs= 
Reskripte vom 24. August 1801, wornach in allen und jeden Klagsachen der 
Geistlichen gegen Nichtgeistliche, wegen in Anspruch genommener Besoldungsstücke, 
lediglich die weltlichen Behörden zuständig sind, geradezu entgegenladuft, über- 
haupt aber die Kirchen-Inspektionen verfassungsmäßig zu den Verwaltungsbehör- 
den gehören und mit keinerley Art von Rechtöpflege zu thun haben: so wird sol- 
ches hierdurch öffentlich ausgesprochen und, im Einverständniß mit Großherzoglichem 
Ober-Konsistorium, für die Kirchen-Inspektionen der eingangsgedachten Gebieths- 
theile die Bedeutung ausgesprochen, aller und jeder Verfügung in dergleichen
	        

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