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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1827
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827.
Bandzählung:
11
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1827
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • (Nr. 23.) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. (23)
  • (Nr. 24.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. (24)
  • (Nr. 25.) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. (25)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Sachregister

Volltext

— 159 — 
§. 7. 
An Stelle der Anleihe von zehn Millionen Thaler (§. 1.) können vor- 
übergehend verzinsliche Schatzanweisungen, längstens auf Ein Jahr lautend, aus- 
gegeben werden. Dieselben sind aus dem Ertrage der Anleihe, je nachdem die- 
selbe realisirt wird, wieder einzulösen, inzwischen aber aus den bereitesten Ein- 
künften des Norddeutschen Bundes zu verzinsen, beziehungsweise einzulösen. 
§. 8. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Bundeskasse zu bewirken. 
Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver- 
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz- 
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 
§. 9. 
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in 
den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Für das 
Jahr 1868. werden der Marineverwaltung 3,100,000 Thaler und der Militair- 
verwaltung zur Küstenbefestigung 500,000 Thaler zur Verfügung gestellt. 
§. 10. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Bundeskanzler übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
(Nr. 25.) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 14. November 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für 
Darlehne und für andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalstrafen, welche 
für die unterlassene Zahlung eines Darlehns oder einer sonst kreditirten Forderung 
zu leisten sind, unterliegen der freien Vereinbarung.  
Die
	        

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