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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1827
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827.
Bandzählung:
11
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1827
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung des Regulativs in Bezug auf die Handhabung des Salz-Mandats vom 2. September 1771, vom 5. Februar 1827.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Die Verleihung des Großherzoglichen Ordens der Wachsamkeit betreffend.
  • Bekanntmachung des Regulativs in Bezug auf die Handhabung des Salz-Mandats vom 2. September 1771, vom 5. Februar 1827. (13)
  • I. Bekanntmachung, nähere Bestimmung des §. 3 des Gesetzes überdas Bothenwesen bey öffentlichen Behörden vom 24. May 1826. (14)
  • II. Bekanntmachung, Erneuerung des durch die Cirkular-Verordnung v. 8. Februar 1758 allgemein vorgeschriebenen Gebrauchs gedruckter, von der Großherzoglichen Kammer verlegter, Vollmachten betreffend. (15)
  • Korrektur zu Seite 14.
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)

Volltext

19 
dem wird, so lange er das Gegentheil erweislich zu machen nicht vermag, an- 
genommen, daß er den Zoll nicht entrichtet habe. Der Eidesantrag, als Beweis- 
mittel, bleibt augeschlossen. 
es 
Für das Salzunger Salz lassen Wir bis auf Weiteres nach, daß dasselbe 
bey der Durchfuhre nur plombirt werde. Wer dergleichen Salz bey sich fuͤhrt, 
hat bey der ersten, hierzu beauftragten, Stelle, welche er in dem Eisenach'schen 
Kreise berührt (in der Regel eine Chaussee-, Zoll= oder Geleits-Einnahme, die 
noch durch eine besondere Tafel bezeichnet werden wird), sich anzumelden, dort, 
nach vorher gelößtem Begleitschein, seine Ladung plombiren zu lassen, dieselbe un- 
versehrt durch den Kreib und zwar auf der auf dem Begleitschein bemerkten 
Straße hindurch zu führen und, vor dem Au-ötritte aus demselben, bey der letz- 
ten, für das Geschaft bestimmten, Stelle sich wiederum anzumelden, um daselbst 
die Plombe untersuchen zu lassen und den Begleitschein abzugeben. Gegen den 
letztern wird ein Rückschein zur fernern Legitimation biS an die Grenze gegeben. 
Die Plombe muß bis hinter die Grenze unversehrt erhaltem werden. Erst hier 
darf sie abgenommen werden. 
K. 13. « . 
DasSatzungerSalzdarfzwaytintcheobachtungdeöim5.12Bor- 
geschriebenen, auch wieder zuruͤck durch den Eisenach'schen Kreis gebracht, jedoch 
darf es in diesem Falle nicht in den Herzoglich Sachsen-Meiningischen Enklaven 
Oberellen und Dietlas abgesetzt werden. Auch darf dasjenige Salz, welches in die 
beyden letzteren Orte zum Verbrauch daselbst eingeführt worden ist, nicht wieder 
in den Eisenach'schen Kreis zurück gebracht werden und daher ist der Begleitschein 
in dem lehten Orte an der diesseitigen Grenze, also zu Förtha und resp. Dorn- 
dorf abzugeben. 
. 11. 
Für das Geschäft des Plombirens werden an Gebühren bis auf Weiteres 
entrichtet: 
1 gr. Kassegeld für jedes zum Plombiren der Salzladung nöthige Bley, ein- 
schlüßlich der Gebühr für die Mühewaltung bey dem Geschafte, 
6 pf. Kassegeld für Ausfertigung des Begleitscheins und 
6 pf. Kassegeld für Ausfertigung des Rückscheins.
	        

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